Zu den Betriebskosten zählen nicht die Bewirtschaftungskosten von Häusern oder Wohnungen, Instandhaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen aufgrund von Abnutzungserscheinungen und Witterungseinflüssen. Mieter sind verpflichtet, einen Teil der Instandhaltungs- oder Reparaturkosten der Wohnung innerhalb einer vorgegebenen Kostenobergrenze durch geringfügige Reparaturklauseln zu tragen. Die Betriebskosten eines Hauses oder einer Wohnung vereinbart man in der Regel im Mietvertrag. Die Kaltmiete des Hauses in Verbindung mit den Betriebskosten führt dazu, dass die Mieter die Warmmiete für die Nutzung der Wohnung zahlen müssen. Ist im Mietvertrag keine Bestimmung enthalten, kann von vornherein davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Miete um Warmmiete oder Bruttomiete handelt.
Sowohl Vermieter als auch Mieter müssen sich mit den Betriebskosten, einem im Leben nicht zu vernachlässigenden Kostenposten, auseinandersetzen. Insofern muss jemand, der Immobilien kauft, diese Kosten als Belastung für die zukünftige Finanzplanung einrechnen. Dies sind die Nebenkosten der Immobilie, die die Differenz zwischen Heiz- und Heizkostenmiete rechtfertigen. Die entscheidende Frage ist, wer die Betriebskosten in welcher Höhe zu tragen hat. Immobilienbetriebskosten sind Betriebskosten, die durch die Nutzung von Gebäuden und Grundstücken sowie deren Einrichtungen und Ausstattungen entstehen. Sie sind Bestandteil der Immobilienbewirtschaftungskosten. Welche Aufwendungen enthalten sind und welche nicht, regelt der Gesetzgeber in der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Grundsätzlich müssen Eigentümer die Verwaltungskosten ihrer Liegenschaften tragen. Der Vermieter kann sie auf den Mieter übertragen. Falls man deren konkreter Umfang im Vertrag vorab vereinbart, kann man sie nach einem Jahr in Rechnung stellen.