Jeder Eigentümer einer Eigentumswohnung verfügt über seinen eigenen Bereich. Entsprechen sind die konkreten Räume der Eigentumswohnung in der Teilungserklärung aufgeführt. Bei Mietobjekten entscheidet nicht der Mieter, sondern der Eigentümer mit der Eigentümergemeinschaft. Im Falle eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft muss sich jeder Eigentümer im Einzelnen daran halten. Hingegen haben diese jedoch keine Auswirkungen auf die bestehenden Mieter in der Wohnung. Das Eigentum an Immobilien wird im Grundbuch eingetragen. Des Weiteren verfügt jede einzelne Wohnung über ein Grundbuch.
Es gibt viele Möglichkeiten, eine Wohnung zu kaufen: Sie können sie selbst nutzen, an Dritte vermieten oder als Altersvorsorge nutzen. Als Eigentümer der Immobilie muss der Eigentümer jedoch die Kosten vollständig tragen. Die Kosten für die Beeinträchtigung des bestehenden öffentlichen Eigentums trägt die Eigentümergemeinschaft. Hierzu hat der Wohnungseigentümer monatlich einen Betrag zur Deckung der Betriebskosten und Aufwandsreserven des Gemeinschaftseigentums zu entrichten.
- Heiz- und Wasserkosten
- Allgemeine Betriebskosten
- Gebühren für die Immobilienverwaltung
- Wartungsreserve
In einem Mehrparteienhaus gibt es neben der als Eigentum klassifizierten Wohnfläche auch Miteigentumsanteile. Dadurch gehören diese Räume allen Parteien. Dementsprechend nutzt man sie gemeinsam. Auch Wohnanlagen gehören zu den Bereichen, die einer öffentlichen Nutzung bedürfen. Demzufolge gehören dazu freie Flächen, Höfe, Gärten und Außenwände, Türen, Fenster und Dächer. Vorhandenes öffentliches Eigentum muss verwaltet werden, da diese Bereiche entsprechend gereinigt und gepflegt werden müssen. In vielen Fällen werden mit dieser Operation sogenannte „Administratoren“ betraut. Dies kann auch ein externes Unternehmen sein, das den gesamten Prozess übernimmt und für die Geschäftsführung verantwortlich ist. Die Kosten trägt der Eigentümer. Jeder Wohnungseigentümer erhält jedes Jahr eine genaue Kostenaufstellung.