Glossar

Beim Alleineigentum kann der Eigentümer nach Belieben mit seiner Immobilie verfahren.

Beim Alleineigentum gehört das Grundstück nur einem Eigentümer, der gemäß § 641 ZGB gesondert über das Haus verfügen kann. Der alleinige Eigentümer ist jedoch allein für die Zahlung von Steuern und Abgaben sowie für Wartungs-, Hypotheken- und Reparaturkosten verantwortlich. Wenn Sie selbst ein Haus kaufen möchten, ist diese Form des Eigentums ideal. Wird die Immobilie als Einzelunternehmen erworben, ist nur eine Person im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Ehemann ein Haus mit eigenem Eigenkapital kauft und die Ehefrau keinen Anteil am Grundstück besitzen soll. Im Kaufvertrag steht, dass der Mann das Grundstück separat erworben hat. Dann hat der Ehemann das volle Recht am Haus und entscheidet, wie er es alleine nutzt. Gleichzeitig trägt er die volle Verantwortung für die Immobilie. Damit erhält der Ehemann alle Rechte und Pflichten des Hauses.

Alleineigentum ist gemäß § 903 BGB das Recht des jeweiligen Eigentümers, über die Ware nach Belieben zu verfügen und jede Einflussnahme Dritter auszuschließen. Dieses Recht hat eine besondere Funktion: Es regelt die Beziehung zwischen dem Eigentümer und der Immobilie und bestimmt die Stellung des Eigentümers gegenüber anderen. Je nach Eigentumsart kann der Eigentümer selbstständig handeln (Alleineigentum) oder auf die Mitwirkung anderer vertrauen (Teileigentum oder Gesamteigentum). Um nachzuweisen, dass der Eigentümer tatsächlich Eigentümer ist, muss er nachweisen können, wie er die Eigentumsrechte erlangt hat. Denken Sie beispielsweise an Kaufverträge, Schenkungen, Erbschaften und bei Immobilien an Grundbuchauszüge. Solange nur eine Person oder juristische Person Eigentümer der entsprechenden Immobilie ist, ist die Eigentumsstruktur unproblematisch. 

Man unterscheidet zwischen Wohneigentum und Miteigentum.

Obwohl eine natürliche/juristische Person leicht als Alleineigentümer identifiziert werden kann, kommt es bei mehreren Eigentümern darauf an, wie die Immobilie errichtet wurde. Wenn das Eigentum mehr als einer Person gehört, kann dies auf unterschiedliche Weise begründet werden. Grundsätzlich wird zwischen Miteigentum und Wohneigentum unterschieden. Bei Miteigentum kann teilweises Eigentum bestehen, wenn beispielsweise die Hälfte des Ehepaares als Eigentümer der Wohnung der Familie im Grundbuch eingetragen ist. Bei Miteigentum hat jeder Miteigentümer einen realen (wenn auch nur ideellen) Anteil an der Immobilie, über den er frei verfügen kann, ohne den Miteigentümer ausdrücklich fragen zu müssen. 

Eine Immobilie kann durch eine Teilungserklärung oder eine Teilungsvereinbarung aufgeteilt werden.

Bei gemeinschaftlichem Eigentum gehört beispielsweise ein Grundstück, eine Wohnung oder ein Haus zu einem Gutshof, der mehreren Personen gehört. Daher stellt es das unteilbare Eigentum der meisten Menschen dar. Diese Personen können in einer Zivilgesellschaft (GBR) zusammenstehen oder Miteigentümer der Erbengemeinschaft werden. Im konkreten Fall des Wohneigentums handelt es sich um einen Sonderfall. Eine Immobilie wird durch eine Teilungserklärung oder Teilungsvereinbarung in mehrere komplette Wohneinheiten aufgeteilt. Eine einzelne Wohneinheit bildet das persönliche Eigentum des Eigentümers. Dies kann als Alleineigentum einer Person oder als Miteigentum mehrerer Eigentümer (zB Ehepaar) oder als Miteigentum der meisten Personen (zB Erbengemeinschaft) gestaltet werden.