Glossar

In München kann jeder Vermieter begründet Eigenbedarf anmelden.

Der bekannteste und häufigste Kündigungsgrund von Vermietern ist der „Eigenbedarf“. Benötigt der Vermieter die (gesamte) Mieterwohnung für sich selbst oder einen Angehörigen, kann der Vermieter aus persönlichen Gründen den Mietvertrag kündigen kann. Beispielsweise für die Eltern oder Kinder, Enkel oder Geschwister des Vermieters. Dem entgegen berücksichtigt man keine weiter entfernte Familienmitglieder. Der Vermieter muss eine Wohnung dringend benötigen. Es reicht nicht, nur darauf zu hoffen, in den eigenen vier Wänden zu wohnen.

Eigenbedarf liegt nur dann vor, wenn der Vermieter einen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund angeben kann, warum er oder der Berechtigte in die Wohnung einziehen möchte. Folgerichtig tritt die ein, wenn der Vermieter selbst in besagte Wohnung einzieht. Allerdings kann er auch seinem Kind die gekündigte Wohnung zur Verfügung stellen. Im Kündigungsschreiben muss der Vermieter die Person, die er die Wohnung benötigt, schriftlich nachweisen. Des Weiteren muss er die konkreten Tatsachen anhand der Interessen der Person an der Wohnung beschreiben.

Bei Zweckverfehlung:

Kann die Wohnung nicht in der vom Vermieter im Kündigungsschreiben angegebenen Weise genutzt werden, ist auch die Kündigung der Eigennutzung unwirksam. Wenn die Vermieterin die Wohnung im 6. Stock für ihre 80-jährige Mutter storniert, die nicht laufen kann, keinen Aufzug, sondern nur einen Holzkohleofen hat, dann ist diese Wohnung definitiv nicht für den 80-Jährigen geeignet.

 

Vorgeschobener Eigenbedarf, illegale Eigennutzung und übermäßiger Wohnbedarf.

Bei vorgeschobenem Eigenbedarf:

Dies kann der Fall sein, wenn der Vermieter oder die Person, die durch die Auflösung des Vertrages zu seinen Gunsten steht, die Mietwohnung gar nicht nutzen möchte. Hier will der Vermieter einen „rebellischen“ und „nervigen“ Mieter loswerden. Die Indikatoren sind: Bisherige Streitigkeiten über Heiz- und Nebenkosten, Mieterhöhungen oder Mietminderungen.

Bei illegaler Eigennutzung:

In diesem Fall ist die persönliche Nutzung „nur auf dem Papier“, aber eine Kündigung ist sehr unfair und daher inakzeptabel. Stehen beispielsweise eine weitere oder mehrere ähnliche Wohnungen im selben Haus leer, kann auch der Vermieter einziehen. Besteht der Vermieter bei Leerstand auf der Kündigung, ist dies rechtswidrig. 

Bei übermäßigem Wohnbedarf:

Unangemessen kann es auch sein, wenn der Vermieter behauptet, dass zu viel Wohnraum nachgefragt wird, etwa wenn die Vermieterin und ihre Kinder eine 250 Quadratmeter große 7-Zimmer-Wohnung kündigen.

Widersprüchlicher persönlicher Gebrauch, befristeter Eigenbedarf und Zweckverfehlung.

Untreue und widersprüchlicher persönlicher Gebrauch: 

Dies ist der Fall, wenn der Vermieter den Vertrag aus Gründen kündigt, die vor Unterzeichnung des Mietvertrags vorlagen oder vorhersehbar waren. Wenn der Vermieter den Mietvertrag unterschreibt, sollte er wissen, dass er diese Wohnung in naher Zukunft braucht. Er sollte den Mieter darauf hinweisen, wenn er einen Vertrag abschließt oder einen befristeten Mietvertrag abschließen muss.

Bei befristetem Eigenbedarf:

Der Vermieter möchte nur gelegentlich in der gekündigten Wohnung übernachten oder der Vermieter benötigt nur wenige Monate in kurzer Zeit.