Pacht ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht nur eine vertragliche Überlassung eines Grundstücks, sondern umfasst auch das Recht, die Früchte der Bäume des gepachteten Grundstücks zu nutzen. §§ 585 BGB ff. regelt die genauen Bestimmungen des Pachtvertrages. Die dafür gezahlte Gebühr wird als Miete bezeichnet. Die Miete unterscheidet sich von der regulären Miete, da sie die Nutzung der hergestellten Produkte beinhaltet. Bei der Miete darf man den betreffenden Gegenstand nur benutzen.
Andererseits meint der Begriff der Pacht im Handelsrecht auch eine Unternehmensübernahme. Dabei wird diese Form auch als Art der Veräußerung angesehen. Das Steuergesetz behandelt Pachteinkünfte aus Pachtverträgen als steuerpflichtige Einkünfte. Dies gilt für Immobilien, Unternehmen oder zum Beispiel Urheberrechte. Durch einen Pachtvertrag können Sie dem Pächter die Nutzung des Pachtobjektes ermöglichen. Darüber hinaus geben Sie ihm gleichzeitig die Option, Einnahmen aus dem Objekt zu ernten und zu verwenden.
Der Pächter hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die Inventargegenstände des Pachtgegenstandes erhalten bleiben. Außerdem hat er kein Recht zur Untervermietung. Dies verstößt gegen das Pachtrecht. Es dient hauptsächlich der Vermietung von landwirtschaftlichen Flächen wie Gärten oder Feldern. Die zu zahlende Pacht bemisst sich in der Regel nach dem erwarteten Umsatz des Pachtvertrags. Der Gesetzgeber hat nun ein Sondergesetz zur Vergabe von Gartenpachtverträgen erlassen, da diese Art der Pacht immer beliebter wird. In den §§ 58 ff BGB ist festgelegt, dass neben der Festsetzung der Miete die Kündigung des Mietrechts nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig ist. Dies bedeutet zum Beispiel auch, dass der Pächter neben dem Aufenthaltsrecht auch das Recht zur Nutzung der vom Pächter bewirtschafteten Flächen und damit auch das Recht zur Weiterveräußerung der Ernte hat.