Mit einer Reservierungsvereinbarung sichert der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer zu, dass er das Objekt fristgerecht keinem anderen Interessenten zur Verfügung stellt. Der Kunde zahlt dem Makler eine Gebühr, die er mit der Maklerprovision beim zukünftigen Kauf der Immobilie verrechnet.
Ist eine solche Vereinbarung rechtlich bindend?
Beim Immobilienkauf schließen der Makler und der potenzielle Käufer in einigen Fällen einen Reservierungsvereinbarung ab. Folgerichtig reserviert der Makler die Immobilie für eine gewisse Zeit für diesen Kunden. des Weiteren stellt er die Immobilie keinem anderen Interessenten zur Verfügung. Im Gegenzug zahlt der Interessent dem Makler eine Buchungsgebühr. Ferner zieht der Makler diese die in der Regel bei späterem Abschluss des Kaufvertrages von der Maklerprovision ab. Ob tatsächlich eine Verrechnung vorliegt, sollte noch in der Vereinbarung geprüft werden.
Eine komplizierte Situation tritt ein, wenn sich die Beteiligten schließlich gegen das Haus oder die Wohnung entscheiden. Zufolge erstattet der Makler vereinbarungsgemäß die Kosten nicht oder nur teilweise. Aufgrund dessen kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen den beiden Parteien, da die Interessenten in der Regel noch die Buchungsgebühr beim Makler verlangen. Am Ende sind Vereinbarungen oft ungültig. Daher empfehlen viele Immobilienexperten, den Buchungsvertrag von vornherein abzubrechen. Für den Kunden soll die Reservierungsgebühr Sicherheit bieten und dafür sorgen, dass ihm nicht andere potenzielle Kunden seine Traumimmobilie vor der Nase stehlen. Allerdings ist vor allem dann Vorsicht geboten, wenn der Buchungsvertrag unterschrieben wird, bevor die Bank die Finanzierung endgültig bestätigt. Scheitert die Finanzierung unerwartet, muss der geplante Immobilienkauf abgebrochen werden. Darum sollte man die Finanzierungssituation rechtzeitig klären, um ein Reservierungsgebühr nicht zu verlieren.