Glossar

Wohngeld ist eine Sozialleistung in Form eines Mietzuschusses

Ein guter, familienfreundlicher Wohnraum ist heute für manche Bürger und Familien teilweise nicht mehr wirtschaftlich. Aus diesem Grund wurde 1965 das erste Wohngeld durch das Wohngeldgesetz gesetzlich verabschiedet, um Deutschen und Ausländern mit gültiger Aufenthaltserlaubnis bei der Durchführung notwendiger Mieterhöhungen zu helfen. Wohngeld wird nur als zusätzlicher Mietzuschuss für Mieter oder Belastungszuschuss für Eigentümer gezahlt. Dementsprechend muss ein Einkommen vorhanden sein. Nach der Anhebung der Leistungen und der letztmaligen Anpassung des Mietniveaus im Jahr 2020 erfolgt die nächste Erhöhung des Wohngeldes zum 1. Januar 2021. Hintergrund ist der gesetzlich geregelte CO2-Anteil. Neben dem berechneten Zuschuss zahlt man je nach Familiengröße stufenweise eine Pauschale.

Von der neuen Wohngelderhöhung sollen nach Angaben der Bundesregierung rund 670.000 Menschen profitieren, das entspricht durchschnittlich 15 Euro pro Haushalt und Monat. Der Gesetzgeber hält eine Einmalzahlung für notwendig. Das Land hat Wohnen als das Grundbedürfnis aller angesehen und ist daher als förderungswürdig einzustufen. Deshalb erhöht er die Wohnkosten für Bürger mit geringem Einkommen. Wer die Miete nicht zahlen kann, weil er nicht genug Geld hat, dem droht die Kündigung. Um solche Notfälle zu vermeiden, wurde Wohngeld eingeführt.

Das Wohngeld deckt nicht alle Wohnkosten vollständig ab, sondern ist ein Zuschuss des Staates zu den Wohnkosten. Erst zum  Zeitpunkt der Antragstellung gewährt man Wohngeld. Wenn Sie also Anspruch auf Wohngeld haben, sollten Sie einen Antrag auf Wohngeld bei Ihrer Gemeinde-, Stadt- oder Bezirksregierung stellen. Wichtig ist, dass Sie bereits über einen gültigen Mietvertrag verfügen oder Ihr eigenes Grundstück nutzen. Die erforderlichen Formulare erhalten Sie bei der Wohngeldstelle oder auf unserer Website (weitere Informationen zum Wohngeldantrag).

Die Wohnbeihilfe beträgt 12 Monate

Die Dauer der Wohnbeihilfe beträgt grundsätzlich 12 Monate, kann aber auch kürzer oder länger sein. Wichtig ist jedoch, dass die Leistungen erst ab dem Monat gezahlt werden, in dem der Wohngeldantrag bei der zuständigen Behörde gestellt wird – frühestens mit Eintritt der Miete oder Belastung. Eine nachträgliche Beantragung von Wohngeld ist daher nicht möglich. Wenn Sie nach Ablauf der ersten Frist eine weitere Zulassung beantragen möchten, sollten Sie diesen Antrag ca. 2 Monate vor Ablauf der Zulassungsfrist stellen. Dadurch wird sichergestellt, dass dem Wohnungsamt genügend Zeit zur Verfügung steht und die Leistungsverteilung nicht unterbrochen wird.

Das Wohngeld wird zur Hälfte vom Bund und zur anderen Hälfte von den Ländern bereitgestellt.

Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung des Lebens zur Grundversorgung, als Mietzuschuss an Mieter von Wohnraum und als Belastungszuschuss für Haus- oder Wohnungseigentümer. Das Wohngeld wird zur Hälfte vom Bund und zur anderen Hälfte von den Ländern bereitgestellt. Der genannte Zuschuss muss vom Antragsteller in der Regel nicht erstattet werden, auch wenn sich das Einkommen verbessert hat. In diesem Fall wird nur die Forderung fällig. Dies gilt jedoch nur, wenn während des Antragszeitraums und des anschließenden Überprüfungs- und Bewilligungszeitraums keine Verletzung der geltenden Anspruchsvoraussetzungen vorliegt. Die Antragsteller sind verpflichtet, den zuständigen Behörden Änderungen ihrer Lebensbedingungen im Zusammenhang mit der Förderung rechtzeitig anzuzeigen.