Man kann Eigentum durch eine Dienstbarkeit behindern. Die Definition einer Dienstbarkeit ist gesetzlich in den §§ 1018 ff. BGB geregelt. BGH, Urteil. 20.03.2020, V ZR 317/18: Sondernutzungsrechte können nicht eigenständig durch Dienstbarkeiten berührt werden. Der Übungsbereich der Dienstbarkeit kann jedoch eine besondere, dem gesicherten Privateigentum zugeordnete Nutzfläche sein, er kann aber auch den einzigen Bewegungsbereich darstellen. Mit einer Liegenschaft, der sogenannten Dienstliegenschaft, können Dienstbarkeiten zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer einer anderen Liegenschaft (sog. Liegenschaft) einhergehen.
Nach § 1018 BGB sieht die Dienstbarkeitsstruktur wie folgt aus: Sie räumt den jeweiligen Eigentümern des beherrschenden Eigentums das Recht ein, das Dienstleistungseigentum in einer bestimmten Weise zu nutzen. Sie sieht vor, dass man bestimmte Maßnahmen bei Dienstleistungsobjekten nicht treffen darf (z. B. Bau von Erweiterungsprojekten, die die Aussichten der wirtschaftlich Berechtigten beeinträchtigen würden). Dennoch sind die Einträge in der Liste nur deklarativ. Zwar kann das Sondernutzungsrecht die Dienstbarkeit nicht selbständig übernehmen, da es sich weder um ein Eigentumsrecht noch um ein Grundstücksrecht, sondern um ein schuldrechtliches Nutzungsrecht handelt. Der Bereich, in dem Dienstbarkeiten ausgeübt werden, kann jedoch auch ein spezieller Nutzbereich sein, der dem hypothekarischen Privateigentum zugeordnet ist.
Gerade in Städten werden Streckenrechte in der Regel eingetragen und wirken sich in der Regel nicht negativ auf den Verkauf von Immobilien aus. Allerdings können auch gefährdete Objekte von Bauverboten oder Baubeschränkungen betroffen sein. So kann beispielsweise ein bestimmter Abstand zur Grenze vorgegeben oder die Höhe eines Gebäudes eingeschränkt werden. Für einige Objekte ist die kommerzielle Nutzung ausgeschlossen oder eingeschränkt.