Die Begriffe „Besitz“ und „Eigentum“ werden im allgemeinen Sprachgebrauch oft als Synonyme verwendet. Aus rechtlicher Sicht haben diese Begriffe jedoch sehr unterschiedliche Bedeutungen. Zudem geht es beim Immobilienkauf nicht um das Eigentum an beweglichen Sachen, sondern um die Eigentumsübertragung. Dementsprechend muss man verschiedene Merkmale beachten. Bei beweglichen Sachen reicht für die Eigentumsübertragung der Eigentumsübergangsvertrag zwischen dem alten und dem neuen Eigentümer aus. Im täglichen Leben erfolgt eine solche Vereinbarung oft zeitgleich mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags.
Jedoch ist der Ablauf beim Kauf einer Immobilie ein Anderer. Entsprechend erfolgen hier Kaufvertragsabschluss und Eigentumsübergang getrennt. Ein Immobilienkäufer, der einen Immobilienkaufvertrag mit einem Notar abschließt, wird nicht gleich Immobilienbesitzer. Wird ein Immobilienkaufvertrag abgeschlossen, führen Käufer und Verkäufer ein Schuldgeschäft durch. Das bedeutet: Der Kaufvertrag begründet die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises. Gleichzeitig verpflichtet es den Verkäufer, dem Käufer das Eigentum an der Immobilie zu verschaffen.
Durch den Abschluss eines Kaufvertrages können sich beide Parteien diesen Verpflichtungen nicht mehr ohne weiteres entledigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Käufer durch die erfolgreiche Unterzeichnung des Kaufvertrags Eigentümer der Immobilie geworden ist. Denn beim Immobilienkauf geht das Eigentum erst dann in den Besitz über, wenn der Immobilienkäufer als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. Der Kaufvertrag regelt lediglich die Verpflichtung zur Bereitstellung der Immobilie. Zudem wird der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung auf den Käufer in der Regel im Kaufvertrag vereinbart.