Der Begriff Grundstück hat in selbst in Deutschland keine gesetzliche Definition. Im juristischen Bereich gilt der Begriff jedoch als bekannt, sodass es im BGB keine nähere Definition gibt. Die oben genannte Definition des Begriffs leitet sich aus der Grundbuchordnung und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab. Darüber hinaus hat der Eigentümer bestimmte Eigentumsrechte. Grundstück ist also nicht gleich Grundstück: Obwohl ein Grundstück in einem Liegenschaftskataster als kleinste Reservierungseinheit gilt, besteht eine Liegenschaft aus einem solchen Grundstück oder mehreren kombinierten Grundstücken.
Zusammengesetzte Plots müssen nicht unbedingt nebeneinander liegen. Oftmals dominiert man mehrere Graphen einem Graphen. Dies erfordert eine Erklärung des Eigentümers im Grundbuch. Es ist auch zulässig, das Nebeneigentum als Teil des Haupteigentums in das Grundbuch einzutragen. In der Praxis geschieht dies beispielsweise, wenn man nur die Garage auf dem Nebengrundstück baut und das Haus auf dem Hauptgrundstück steht.
Es ist auch möglich, das bestehende Grundstück in zwei kleinere Grundstücke aufzuteilen, die jeweils eigenständig im Grundbuch eingetragen werden. Dies erfordert zunächst eine Messung der Originaleigenschaften, um die erforderliche Demontage durchführen zu können. Eigentum umfasst die Grundbestandteile von Eigentum und sein Zubehör. Als Grundbestandteile der Dinge gelten nach § 93 BGB solche „Teile, die nicht voneinander getrennt werden können, wenn ein Teil oder andere Teile nicht zerstört, in ihrer Beschaffenheit verändert oder wertgemindert werden“. Die Grundbestandteile haben keine eigenen Rechte, manche sprechen von „die Grundbestandteile sind rechtlich untauglich“.