Glossar

Der Begriff „Grundstück“ ist in Deutschland nicht klar definiert.

Der Begriff Grundstück hat in selbst in Deutschland keine gesetzliche Definition. Im juristischen Bereich gilt der Begriff jedoch als bekannt, sodass es im BGB keine nähere Definition gibt. Die oben genannte Definition des Begriffs leitet sich aus der Grundbuchordnung und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab. Darüber hinaus hat der Eigentümer bestimmte Eigentumsrechte. Grundstück ist also nicht gleich Grundstück: Obwohl ein Grundstück in einem Liegenschaftskataster als kleinste Reservierungseinheit gilt, besteht eine Liegenschaft aus einem solchen Grundstück oder mehreren kombinierten Grundstücken.

Zusammengesetzte Plots müssen nicht unbedingt nebeneinander liegen. Oftmals dominiert man mehrere Graphen einem Graphen. Dies erfordert eine Erklärung des Eigentümers im Grundbuch. Es ist auch zulässig, das Nebeneigentum als Teil des Haupteigentums in das Grundbuch einzutragen. In der Praxis geschieht dies beispielsweise, wenn man nur die Garage auf dem Nebengrundstück baut und das Haus auf dem Hauptgrundstück steht.

Es ist auch möglich, das bestehende Grundstück in zwei kleinere Grundstücke aufzuteilen, die jeweils eigenständig im Grundbuch eingetragen werden. Dies erfordert zunächst eine Messung der Originaleigenschaften, um die erforderliche Demontage durchführen zu können. Eigentum umfasst die Grundbestandteile von Eigentum und sein Zubehör. Als Grundbestandteile der Dinge gelten nach § 93 BGB solche „Teile, die nicht voneinander getrennt werden können, wenn ein Teil oder andere Teile nicht zerstört, in ihrer Beschaffenheit verändert oder wertgemindert werden“. Die Grundbestandteile haben keine eigenen Rechte, manche sprechen von „die Grundbestandteile sind rechtlich untauglich“. 

Nach § 94 BGB ist in einem Grundstück einer Immobilie folgendes enthalten:

  • Dinge, die eng mit dem Grundstück verbunden sind, insbesondere Gebäude und 
  • Produkte der Immobilie, wie z. B. Pflanzen, sofern sie mit dem Boden zusammenhängen.

Fest mit dem Boden verbunden ist beispielsweise ein Zaun oder eine Fertiggarage aus Beton. 

Auch Zubauten für den Bau von Gebäuden wie Heizungsanlagen sind ein wichtiger Bestandteil der Immobilie. Ausnahmen gibt es für Dinge, die nur vorübergehend mit Eigentum verbunden sind. Bringt ein Mieter beispielsweise im Sommer Zimmerpflanzen in den Garten und im Herbst wieder ins Haus, können diese nicht als fester Bestandteil des Grundstücks bezeichnet werden und bleiben daher Eigentum des Mieters. 

Scheinbestandteile müssen anders betrachtet werden.

Die sogenannten „Scheinbestandteile“ sind nur temporär mit dem Hauptproblem verbunden und müssen anders betrachtet werden. Diese Dinge behalten ihre rechtliche Eigenständigkeit, wie etwa die Pergola, die vom Mieter mit der Hauptsache verbunden wurde, aber dem wesentlichen Teil der Tatsache noch nicht genügt. Diese Dinge, auch „Scheinbestandteile“ genannt, dienen nur vorübergehenden Zwecken und sind gemäß § 95 BGB wie folgt definiert:

„(1) Zu den Grundstücksbestandteilen zählen nicht die vorübergehend mit dem Grundstück verbundenen Sachen. Dies gilt auch für Gebäude oder sonstige mit dem Grundstück verbundene Arbeiten, wenn der Berechtigte die Schutzrechte Dritter ausübt.

(2) Gegenstände, die nur vorübergehend in das Gebäude eingesetzt werden und nicht Bestandteil des Gebäudes sind.“ 

Zu den Gegenständen, die nur vorübergehend verwendet werden, gehören beispielsweise Gerüste, die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt und für einen bestimmten Zweck auf einem Grundstück verwendet werden. Steht bewegliches Vermögen in irgendeiner Weise mit einem Grundstück in Verbindung und wird es Bestandteil des Vermögens, erstreckt sich das Vermögen nach § 946 BGB auch auf das verbundene Vermögen: auf diese Weise Teil, dann erstreckt sich das Eigentum an der Immobilie auf diese Sache.“