Glossar

Ein Wohnungsgrundbuch dient der Rechtssicherheit

Eine Grundbucheintragung dient in erster Linie der Rechtssicherheit. Nur das amtliche Grundbuch kann sicherstellen, dass man eine Person als Eigentümer einer Immobilie identifiziert. Folglich wird das Grundbuch wird vom Amtsgericht geführt. Darüber hinaus hat jede Liegenschaft ihr eigenes Grundbuchformular. Um die Bedeutung des Grundbuches bei Wohnimmobilien zu verstehen, ist es notwendig, die Grundstruktur des Grundbuches zu verstehen. Die für das Wohneigentum geltenden Gesetze finden sich grundsätzlich in der Grundbuchordnung, insbesondere in § 7 WEG zum Wohneigentum. Hinzu kommt ein eigenes Gesetz zum Wohnungsgrundbuch.

Bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses kann jeder das Grundbuch einsehen (§ 12 GBO). Diesbezüglich gibt es eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen. Fürderhin kommt im Wohnungseigentumsrecht dem Wohnungsgrundbuch eine besondere Bedeutung zu. Wer sich für den Erwerb einer Wohnung oder Teileigentum interessiert, sollte vor dem Kauf das Grundbuch überprüfen oder alle relevanten Unterlagen beim Verkäufer anfordern. Alle Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Wohneigentum richten sich nach dem Grundbuch.

Die grundlegende Informationsquelle ist die Teilungserklärung/Teilungsvertrag. Daraus generiert man die Gesamtanteile. Es enthält in der Regel auch Gemeinschaftsregeln, die die Rechte und Pflichten von Wohnungen und einigen Eigentümern detailliert festlegen. Der Verteilungsplan muss mit dem Registrierungsantrag eingereicht werden. Der Verteilungsplan ist eine von der Baubehörde unterzeichnete und versiegelte Bauzeichnung. Nur so können potenzielle Käufer feststellen, ob es sich bei einem vermeintlich im Besitz von Privateigentum befindlichen Zimmer tatsächlich um Privateigentum oder um öffentliches Eigentum handelt. Des Weiteren sollten man Sondernutzungsrechte anhand der Markierung ihres genauen Weges und der eindeutigen Zuordnung zum Haushalt prüfen.

Mit der Eintragung in das Grundbuch entstehen Wohneigentumsrechte (§ 4 WEG)

Mit dem Verteilungsplan ist auch das Abschlusszertifikat vorzulegen. Die bauaufsichtliche Bescheinigung bestätigt eindeutig, dass die den einzelnen Liegenschaften zugeordneten Räume abgegrenzt sind. Mit der Eintragung in das Grundbuch entstehen Wohneigentumsrechte (§ 4 WEG). Jede Wohnung/Teileigentum erhält ein spezielles Grundbuch (§ 7 WEG). Seine Struktur entspricht dem normalen Grundbuchformular. Aufgrund von Bestandsentwertung wurde der ursprüngliche Grundbucheintrag geschlossen (§ 7 I 3 WEG).

Das Wohngrundbuch ist das Grundbuch der Miteigentumsanteile

Das Grundbuch der Miteigentumsanteile wird „Wohnungsgrundbuch“ bzw. „Teileigentumsgrundbuch“ genannt. Ihr Inventar umfasst neben Informationen zur Immobilie auch die Größe der jeweiligen Miteigentumsanteile. Er enthält auch die Bezeichnung selbständiger Grundstückseinheiten unter Bezugnahme auf den Verteilungsplan. Der Verteilungsplan befindet sich regelmäßig in der Grundakte der ersten Wohneinheit. Dazu gehört auch die Gemeinschaftsordnung. Eine nähere Beschreibung der entsprechenden Liegenschaft können Sie auch der Zulassungsbewilligung (§ 7 III WEG) entnehmen. Soweit auf dem gesamten Grundstück Grundpfandrechte oder tatsächliche Belastungen bestehen, werden diese im Zeitpunkt der Teilung zu Gesamtrechten (§§ 1132, 1108 BGB). Um eine nachträgliche Kündigung des Darlehens durch den Gläubiger zu vermeiden, muss die anstehende Immobilienaufteilung vorab geklärt werden.