Wenn Sie ein Mehrfamilienhaus verkaufen und in einzelne Wohneinheiten aufteilen möchten, benötigen Sie eine Teilungserklärung. Auch für Wohnungskäufer ist dieses Dokument äußerst wichtig, beispielsweise bei der Beantragung eines Immobilienkredits. Verstehen Sie hier unter anderem den Inhalt der Trennungserklärung, wo die Leitungsbestellung überwacht wird und wie die Kosten der Trennungserklärung zu berechnen sind.
Eine Teilungserklärung ist ein von einem Notar beglaubigtes Dokument, um die Teilung von Grundstücken (zum Beispiel Mehrfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser) festzulegen. Einzelne Wohneinheiten, die Immobilien verkaufen, müssen vor dem Verkauf eine Wohnungsteilungserklärung erstellen. Denn erst durch die Deklaration ist es möglich, für jede Wohneinheit einen eigenen Grundbucheintrag zu erstellen. Rechtsgrundlage für die Teilungserklärung ist § 8 WEG (Eigentumsteilung).
Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt fünf Jahre, bei erstmaliger Bestellung des Verwalters nach der Errichtung einer Wohnimmobilie beträgt die Gültigkeitsdauer drei Jahre. Auch eine wiederholte Bestellung des Geschäftsführers ist möglich – Voraussetzung ist ein neuer Beschluss der Eigentümergemeinschaft.
Im Einzelnen enthält die Teilungserklärung: Verteilungsplan: Er gibt Auskunft über die Aufteilung in Gemeinschaftseigentum und persönliches Eigentum. Konkret handelt es sich um eine Konstruktionszeichnung im Maßstab 1:100. Der Grundriss zeigt Grundriss, Aufteilung und Lage. Jede Wohneinheit, sofern Keller oder Dachboden vorhanden, ist fortlaufend nummeriert.
Die als Sondernutzungsrechte ausgewiesenen Gebäudeteile (zB der Gartenteil) werden im Belegungsplan ebenfalls den entsprechenden Wohnungen zugeordnet. Nur der vom Gutachter oder der Bauaufsicht geprüfte Verteilungsplan ist gültig und Voraussetzung für die Eintragung der Wohneinheit in das Grundbuch. Grundsätzlich kann jeder eine Teilungserklärung eines Grundstücks oder einer Liegenschaft verfassen. Wichtig ist, dass das Dokument den gesetzlichen Mindestanforderungen oder den Anforderungen des Wohnungsgesetzes (WEG) entspricht.