Ohne ein Sondernutzungsrecht ist es von Gesetzes wegen nicht möglich Miteigentumsanteile im Falle einer Eigentümergemeinschaft zu halten. Mit anderen Worten: Der Wohnungseigentümer kann einen Teil des öffentlichen Grundstücks allein nutzen. Sondernutzungsrechte sind im WEG (Wohnungseigentumgesetz) geregelt. Innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft können einzelnen Eigentümern Sonderrechte zur Nutzung öffentlicher Flächen eingeräumt werden. Dies bedeutet, dass der Eigentümer die Fläche allein nutzen kann, ohne andere Eigentümer.
Das Nutzungsrecht ist auch dadurch eingeschränkt, dass der Sondernutzungsberechtigte ohne ausdrückliche Zustimmung keine baulichen Veränderungen an dem genutzten Bereich vornehmen darf. Grundsätzlich ist es auch möglich, nachträglich ein Sondernutzungsrecht zu erlangen. Hierfür ist es notwendig, dass alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung unter Zuhilfenahme eines Notars erteilen. Auf Wohnungen vergebene Sondernutzungsrechte können die Attraktivität und den Wert der entsprechenden Wohnungen deutlich steigern, beispielsweise bei exklusiven Nutzungsrechten für Gartenteile oder Sondernutzungsrechten für Innenstadtgaragen. „Sondereigentum“ sind gesetzliche Rechte, d. h. der Käufer hat an Flächen, die nur ihm gehören (wie Wohnungen oder Keller).
Besondere Nutzungsrechte basieren in der Regel auf Objekten. Früher waren dies zum Beispiel Parkplätze, Gärten oder Terrassen. Mit Inkrafttreten der WEG-Reform zum 1. Dezember 2020 hat sich diese Situation geändert. Seitdem kann man auch Freiflächen als eigenständiges Eigentum zählen. Privateigentum ist daher Eigentum, das dem Eigentümer gehört und beliebig verändert werden kann, sofern dadurch Rechte Dritter nicht verletzt werden.