Glossar

Ein Notar beglaubigt offizielle Dokumente

Der Begriff Notar kommt aus dem Lateinischen. Er bezeichnet jemanden, der für Beglaubigungen und Beurkundungen verantwortlich ist. Beispielsweise im Falle von Rechtsgeschäften, Tatsachenfeststellungen, Beweisverfahren und Unterschriftsbeglaubigungen. Er ist auch für die Aufbewahrung von Geld und Wertsachen verantwortlich. Die Haupttätigkeit des Notars besteht in der Beurkundung jeglicher Art von Rechtsgeschäften und Tatsachenfeststellungen (z. B. Beweise, Wechselproteste, Bewertungsbescheinigungen). Er muss unabhängig und unparteiisch sein, was ihn von Rechtsanwälten unterscheidet, die die Interessen einer Partei vertreten. Es gibt eine beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte. Hierzu zählen Kaufverträge über Grundstücke, Firmengründungen und Verträge zur erblichen Regelung. Bei Testament besteht die Möglichkeit diese zu beurkunden, es ist jedoch keine Pflicht. Beurkundungsverträge können, sind aber nicht zwangsweise von einem Notar zu erstellen.

Wer darf einen Vertragsentwurf gestalten?

Den Vertragsentwurf können auch die Parteien selbst oder ein Rechtsanwalt erstellen. Eine Besonderheit des Beurkundungsvertrages besteht bei ordnungsgemäßer Ausgestaltung in Deutschland und einigen anderen Ländern darin, dass die darin enthaltenen Ansprüche „sofort durchsetzbar“ sind. Das bedeutet, dass eine Durchsetzung von Ansprüchen ohne vorherige rechtliche Schritte möglich ist. So kann der Verkäufer von Immobilien beispielsweise durch staatlichen Zwang (Polizei etc.) die Zahlung des Kaufpreises erzwingen, ohne den Käufer auf Vorauszahlung verklagen zu müssen.

Was sind die Pflichten eines Notars?

Der Notar ist verpflichtet, sich um die an der Urkunde beteiligten Personen zu kümmern und sie in Rechtsfragen umfassend zu beraten, damit er deren Wünsche in der Urkunde festhalten kann. Der Notar darf die Beurkundung nicht ohne berechtigten Grund verweigern. Aufgrund der Unparteilichkeit und Neutralität des Notariats darf der Notar nicht in Angelegenheiten tätig werden, die ihn oder seine nahen Angehörigen betreffen. Grundsätzlich dürfen deutsche Notare ihren Amtsbereich (in der Regel den Amtsgerichtsbereich) nicht verlassen, um Amtspflichten wahrzunehmen, aber jeder kann sich an den Notar seiner Wahl wenden. Die Bundesnotarkammer führt alle aktiv tätigen Notare. Auf der Website kann auch nach Sprachen der Notare gefiltert werden. Aufklärung und Anleitung stellen die weiteren Amtspflichten des Notars dar. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften haftet der Notar für sein gesamtes Vermögen. Er ist gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. 

Die Höhe der Haftpflichtversicherung legt der Notar fest

Die Höhe der Haftpflichtversicherung legt der Notar fest, jedoch muss die Versicherungssumme pro Versicherungsfall mindestens 500.000 Euro betragen (§ 19a BNotO). Ein Notar kann bei der Ausübung seiner Amtspflichten ein Amtssiegel erhalten. Er muss eine Beglaubigungsfunktion behalten. Wird das Geld bei einem Notar hinterlegt, muss dieser ein spezielles Treuhandkonto einrichten. Das Treuhandkonto dient der ordnungsgemäßen Verwaltung der eingezahlten Gelder (aus dem Kaufvertrag). Sie kann jedoch nur verwendet werden, wenn ein besonderes Sicherungsinteresse besteht (in der Regel beim Kauf von Immobilien).

Ein Notarvertreter kann einen Notar für eine gewisse Zeit vertreten.

Ist der Notar für eine gewisse Zeit (Urlaub) verhindert, bestellt die Aufsichtsbehörde (in der Regel der Präsident des Amtsgerichts am Sitz des Notars) einen „Notarvertreter“. Ist die Stelle eines Notars vakant (durch Todesfall, Rücktritt, Abberufung des Notars oder Versetzung des Notars an einen anderen Notar), wird ein Notarverwalter (früher: „Notarverwalter“) bestellt und bleibt gültig bis Die Stelle gefüllt.