Das Grundbuch stellt ein öffentliches Eigentumsverzeichnis dar. Darum sind in diesem alle bebauten und unbebauten Grundstücke eines Bezirks zu finden. Des Weiteren enthält es Informationen über den Standort des Grundstücks. Weiter über Belastungen (Hypotheken, Grundstückskosten) und Rechte (Wegerechte, Nießbrauchsrechte). Besser gesagt sollen die dortigen Angaben das Rechtsverhältnis der eingetragenen Liegenschaft klären. Das heißt, die Eintragungen lassen sich in Aufschrift, Bestandsverzeichnis, Abteilung I, II und III teilen. Ebenso beinhalten die Spalten für jedes Grundstück eines Bezirks ein eigenes Grundbuchblatt.
Die entsprechenden Informationen sind auf besagten Grundbuchblatt zusammengestellt.
Um die Eigentumsverhältnisse korrekt abzubilden, müssen Sie beim Verkauf von Immobilien oder Bauland entsprechend angepasst werden. Die einzelnen Seiten des Grundbuches sind nach Bezirken zu Bänden gebündelt. Diese Bände bilden wiederum das Grundbuch. Für die Beantragung und Ausstellung eines Grundbuchauszugs ist die Nummer des Blattes notwendig, auf dem das Flurstück geführt wird. In einigen Fällen können Sie jedoch auch einen Antrag stellen, ohne die Grundbuchblattnummer zu kennen. Der Grundbuchauszug ist eine vollständige Kopie aller Grundbucheinträge der Liegenschaft, die beim zuständigen Grundbuchamt erhältlich ist.
Im Regelfall wird der Grundbuchauszug für Immobilienverkäufe, Hypothekenprüfungen oder Erbschaften benötigt. Einsicht in das Grundbuch oder Auszüge aus dem Grundbuch können nur berechtigte, bzw. bevollmächtigte Personen beantragen. Gibt es kein amtliches Grundbuch, weiß niemand genau, wem das Grundstück und die dazugehörigen Gebäude gehören. Informationen über das Grundstück, seine Pflichten und jeder Eigentümerwechsel werden amtlich im Grundbuch festgehalten. Dies geschieht durch Justizbeamte im Grundbuchamt. Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des örtlichen Amtsgerichts. Zuständig ist das Grundbuchamt in dem Gebiet, in dem sich die Immobilie befindet.