Glossar

Modernisierung durch die WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft)

Die Wohnungseigentümergemeinschaft sorgt für die regelmäßige Modernisierung der Immobilie. Am 1. Dezember 2020 ist das vom WEMoG umfassend überarbeitete „Wohneigentumsrecht“ in Kraft getreten. Neben der Reaktion auf strukturelle Veränderungen – wie die Verfügbarkeit von Elektrofahrzeugen oder die Installation von Ladestationen – ändern sich unter anderem die Wünsche der Wohnungsbesitzer. Die Gründung der WEG war 1951. Damals ging es vor allem darum, alle verfügbaren Ressourcen zu nutzen, um kriegszerstörte Städte wieder aufzubauen und neue Lebensräume zu schaffen.

Die Überwindung der Veränderungsfeindlichkeit der „alten“ WEG ist eines der Kernthemen der Reform. Darüber hinaus geht es vor allem um die sinnvolle Einbindung der Gesellschafts- und Rechtsfähigkeit in das Verwaltungssystem. Die Neuordnung der Rechtsbeziehungen wird als der eigentliche Kern der Reform bezeichnet. Grundsätzlich hat jeder Wohnungseigentümer das Recht, auf eigene Kosten eine Ladestation einzurichten. Über die Einzelheiten kann die Gemeinschaft jedoch nur durch Mehrheitsbeschluss entscheiden. So kann beispielsweise über die technischen Details entschieden werden und ob ein williger Eigenheimbesitzer oder ein Hausverwalter selbst bauen lässt.

Die  Reform rollte das Thema „Strukturwandel“ komplett neu auf. Der Gesetzgeber steht vor der Aufgabe, einerseits die Modernisierung voranzutreiben, gleichzeitig aber die finanzschwachen Wohnungseigentümer nicht überfordern zu wollen. Das Ergebnis ist ein differenziertes und recht komplexes System, das sich in den §§ 20 und 21 des vollständig überarbeiteten WEG wiederfindet. Grundsätzlich gilt: Alle Modernisierungen können mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden (§ 20 Abs. 1 WEG), zahlen müssen aber nur bauwillige Wohnungseigentümer (§ 21 Abs. 3 WEG). Ausnahmen gelten jedoch insbesondere für Maßnahmen, die die Kosten innerhalb einer angemessenen Frist decken.

Wohnungseigentümer müssen finanzielle Unterstützung gewähren.

Alle Wohnungseigentümer müssen finanzielle Unterstützung gewähren (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Satz 2 WEG). Dies gilt natürlich insbesondere für die energiesparende Modernisierung. Die jährliche Abrechnung war schon immer ein großes Problem. In der Vergangenheit gab es oft heftige Debatten, etwa welche Informationen in welcher Form aufgenommen werden müssen. Die Reform beendet dies nun: Der Jahresabrechnung kann nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn sie Zahlungsmängel enthält oder einfacher: wenn die Vorauszahlung oder der Nachtragszahlung falsch ist.

Die WEG-Reform hat das Mietrecht reformiert

Die WEG-Reform hat auch das Mietrecht leicht reformiert: Grundsätzlich hat jeder Mieter das Recht, eine Ladestation zu errichten, sofern dies für den Vermieter zumutbar ist (§ 554 BGB). Es hängt also von den Abwägungen der individuellen Umstände ab. Eine weitere Neuerung gibt es insbesondere für Mieter von selbst genutzten Wohnungen: Die Umlage der Betriebskosten erfolgt künftig in der Regel nach Maßstäben, die auch zwischen Wohnungseigentümern gelten (§ 556a Abs. 3 BGB). Dies vereinfacht die Abrechnung der Betriebskosten erheblich. Darüber hinaus müssen Mieter vereinbarte bauliche Veränderungen ebenso tolerieren wie Vermieter-Modernisierungen.