Im Gegensatz zu Freiflächen haben Gebäude eine begrenzte Lebensdauer. Sie sind von der sogenannten Restnutzungsdauer betroffen. Daher muss die Restnutzungsdauer bei der Bewertung des Marktwertes berücksichtigt werden. Lediglich die physische Lebensdauer begrenzt den tatsächlichen Wert des Gebäudes und bildet zusammen mit den entsprechenden altersbedingten Abschreibungen den tatsächlichen Wert des Gebäudes. Daher ist die Restnutzungsdauer auch Grundlage für die Bemessung der Abschreibung der Gebäudelebensdauer. Dementsprechend definiert § 6 (VI) ImmoWertV die Restnutzungsdauer als „die Anzahl der Jahre, die man das Bauwerk bei sachgemäßer Bewirtschaftung wirtschaftlich nutzen kann.“ Lässt man dagegen notwendige Instandhaltungsmaßnahmen oder Maßnahmen außer Acht, sieht man die Restlebensdauer des Gebäudes dementsprechend kürzer an.
Als Modernisierung nennt der Erlass beispielsweise „Maßnahmen, die eine deutliche Verbesserung der Wohnverhältnisse oder sonstiger Nutzungsbedingungen oder erhebliche Einsparungen bei Energie oder Wasser bewirken“. Andererseits verkürzen Bauschäden, also Baufehler, die nach dem Bau eines Gebäudes auftreten, die Restnutzungsdauer. Darüber hinaus kann es andere Situationen geben, die für die Bewertung wichtig sind und daher ebenfalls Berücksichtigung finden müssen. Beachtung findet die wirtschaftliche Überalterung oder der überdurchschnittliche Erhaltungszustand des Gebäudes. Dementsprechend hängt die Restnutzungsdauer auch bei überwiegend materialorientierten Bewertungen im Wesentlichen vom wirtschaftlichen und technischen Zustand des Gebäudes ab. Des Weiteren spielt auch im geringerem Maß das Alter des Gebäudes oder Gebäudeteils eine Rolle.
Zur Abschätzung der Restnutzungsdauer ist die Gesamtnutzungszeit zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2 ImmoWertV). Damit ist die normale wirtschaftliche Nutzungsdauer des Gebäudes gemeint, nicht die technische Nutzungsdauer, die ggf. länger sein kann (Gebäuderuine). Die Gesamtnutzungsdauer hängt von der Art und Konstruktion der Immobilie ab.