Glossar

Eine Eigentumsgarantie kann das Eigentum von Bürgern in München schützen.

Die Eigentumsgarantie schützt die Bürger vor souveränen Eingriffen in ihr Eigentum. Aus diesem Grund garantiert es einen freien Raum, in den Staaten nur unter bestimmten Bedingungen eingreifen können. Diese Kugel wird als Schutzgebiet bezeichnet. Wenn der Souverän hierin eingreift, und dies ist verfassungsrechtlich nicht zumutbar, dann ist die Eigentumsgarantie verletzt und damit verfassungswidrig.

Unter Anwendung des Grundgesetzes entwickelte man auch die Eigenschaften des Eigentums maßgeblich: Heute sind nicht nur landwirtschaftliche und kaufmännische Betriebe, sondern auch Löhne und Sozialleistungen „eigene“, was das Überleben des Einzelnen wirtschaftlich sichert und unterstützt (vgl BVerfGE 97, 350 (371)). Charakteristisch für das Wirtschaftsleben ist nicht der Gegensatz von Kapital und Arbeit, also der Gegensatz von Eigentum und beruflicher Tätigkeit, sondern ein gemeinsam bestimmtes Unternehmen, das diese beiden Rechtsformen gemeinsam und zusammenhängend ausüben will und einer beruflichen Qualifikation unterliegt professionelle Vorstandstätigkeiten haben einen erheblichen Einfluss. Es wird durch das Mitentscheidungsrecht gebildet.

Sie können den Besitz erhöhen oder verringern, die Eigentumsnutzung öffnen oder schließen. Der hier zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz findet nach Art. 14 Abs. 2 GG spezifischere Anforderungen an das gesellschaftliche Engagement des Eigentums: Der Gesetzgeber hat die Aufgabe, zu erkennen, dass „seine normativen Elemente aus der Verfassung stammen“. Die Anerkennung des Privateigentums in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 leitet sich andererseits aus den sozialen Anforderungen des Art.

Art. 14 Abs. 1 GG garantiert Eigentums- und Erbrechte.

Eigentum überträgt Vermögenswerte, die durch den Einsatz von Arbeit und Kapital erworben wurden, als ausschließliche Rechte an die Person (Eigentümer), die das Recht hat, sie zu erwerben. Daher schützt Art. 14 GG die erworbenen Inhalte und die erworbenen Inhalte sind durch Art. 12 GG geschützt. Die Eigentumsfreiheit umfasst das Recht zum Erwerb, Besitz, zur Verwaltung, zur Nutzung und zur Verfügung über Wirtschaftsgüter, also jedes finanzielle Recht. Auch im Todesfall des Eigentümers überlässt das Erbrecht die Liegenschaft in Privatbesitz und schützt dessen Verfügungsrecht über die Liegenschaft im Todesfall und das Erbrecht der Erben, insbesondere die Übertragung des Familienvermögens von den Eltern für Kinder. „Inhalt und Grenzen“ des Sachen- und Erbrechts werden durch das Gesetz bestimmt. Damit hat der Gesetzgeber im Rahmen des Art. 14 Abs. 2 GG das Bestimmungs- und Gestaltungsrecht, aber auch die Befugnis, Beschränkungen zuzulassen.

Das Eigentum an Immobilien wird hauptsächlich durch das Baurecht und das Umweltrecht bestimmt.

Die Steuergesetze sorgen dafür, dass der Staat einen zunehmenden Anteil am Erfolg privater Unternehmen, erworbener Immobilien und im Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter auf dem Markt hat. Die Inhalts- und Beschränkungsklauseln definieren allgemein und abstrakt die Rechte und Pflichten des Eigentümers.