Vor dem Spatenstich sollte das gesamte Bauvorhaben von der Baubehörde genehmigt worden sein. Dabei ist die Baugenehmigung Voraussetzung für die Errichtung und Planung von Bauvorhaben nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Wer ohne Baugenehmigung ein Gebäude baut, riskiert das Einfrieren des Gebäudes und im schlimmsten Fall sogar den Abriss des Gebäudes. Bei Ablehnung des Bauantrag kann man das Bauvorhaben oftmals dennoch realisieren. Als Bauherr können Sie Einspruch einlegen und im Extremfall sogar eine Klage einreichen.
Bei der Beantragung ist das amtliche Bauformular der Stadtverwaltung zu verwenden.
Üblicherweise ist es notwendig einen Bauantrag in dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen Baubehörde einzureichen. Der Auftraggeber erhält eine Kopie, die Gemeinde und die Bauaufsichtsbehörde erhalten jeweils eine Kopie. Die sogenannte Baumusterordnung legt fest, welche Unterlagen bei der Antragstellung einzureichen sind. Die Bauaufsichtsbehörde informiert darüber, welche Unterlagen eingereicht werden müssen.
Sie können nach den Vorgaben und Beschreibungen des Architekten oder Ingenieurs in der Bauvorlage bauen.
Die Baugenehmigung enthält eine behördliche Erklärung, dass das Bauvorhaben keinen öffentlichen Gesetzen und Vorschriften widerspricht. Kunden, die Gebäude ohne Baugenehmigung errichten, können mit hohen Geldstrafen rechnen. Einen Bauantrag stellt man schriftlich bei der zuständigen Behörde. Dies ist meist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Bauingenieure und Architekten haben grundsätzlich das Recht, Bauunterlagen einzureichen. Je nach Bundesland können die Bearbeitungszeit und Anforderungen an Bauunterlagen (das sind Pflichtunterlagen) leicht variieren. Es ist drei Jahre ab Ausstellungsdatum der Genehmigung gültig – das bedeutet, dass Sie drei Jahre Zeit haben, um mit dem Bau zu beginnen.