Glossar

Eigentum gilt in der Bundesrepublik Deutschland als vollständig geschützt.

Eigentum repräsentiert den rechtlichen Status von einer Sache. In diesem Fall spricht man oft von der sogenannten Dominanz. Das bedeutet, dass der Eigentümer seine Angelegenheiten nach Belieben erledigen kann. Er kann andere von jeglichem Einfluss ausschließen. Der Eigentümer muss sich jedoch an die gesetzlichen Beschränkungen halten. Es ist beispielsweise verboten, Eigentum zu verwenden, um das Eigentum anderer zu beschädigen oder zu schädigen. Aufgrund der Rechtsstaatlichkeit werden Besitz und Eigentum strikt getrennt.

Eigentum ist in der Bundesrepublik Deutschland vollständig geschützt. Die entsprechenden Regelungen finden sich einerseits im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und andererseits im Bürgerlichen Gesetzbuch. Artikel 14 des Grundgesetzes sieht den Schutz des Eigentums durch das Grundgesetz vor. Zum anderen ist sie durch privatrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, Abtretungsansprüche und Schadensersatzansprüche geschützt. Somit ist ersichtlich, dass die Immobilie in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten zu finden ist. Es ist ein wichtiger Bestandteil des Urheber- und Datenschutzrechts.

Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich an einen Fachanwalt wenden. Insbesondere wenn es um geistige Eigentumsrechte oder Enteignungen geht, sollte Kontakt zu Experten gesucht werden. Das Verhältnis zwischen Eigentümern und Eigentümern führt oft zu Streitigkeiten, daher können Anwälte helfen. Im Privatrecht gibt es drei verschiedene Formen des Eigentums, und zwischen ihnen gibt es erhebliche Unterschiede.

Es gibt drei Eigentumsformen.

Die drei Eigentumsformen sind:

Einzelunternehmen

1. Alleineigentum

2. Miteigentum

3. Gesamthandeigentum

Insbesondere wenn eine Sache mehreren Personen gehört, ist zu beachten, dass verschiedene Teile einer Sache nicht unterschiedliche Rechte haben können. Im Fall eines Autos gehört beispielsweise einer Person nicht die Karosserie, einer anderen Person der Motor und einer anderen Person der Innenraum des Fahrzeugs. Im deutschen Privatrecht ist nur der ideelle Teil möglich. In diesem Beispiel können beide Personen den gemeinsamen Besitz des Autos in unterschiedlichen idealen Verhältnissen begründen. Anspruch bestehen, den der Eigentümer natürlich auch gerichtlich durchsetzen kann. Unter Berücksichtigung der Vorschriften des BGB kann das Eigentum wirksam übertragen werden. Der Gesetzgeber unterscheidet die Übertragung von beweglichen Sachen und unbeweglichen Sachen (Immobilien, Grundstücke). Voraussetzung ist jedoch immer, dass die Vertragsparteien eine gültige Vereinbarung über die Eigentumsübertragung treffen. Auch eine Eigentumsübertragung ist erforderlich. 

In der Praxis werden die Begriffe Eigentum und Eigentum oft gleichgesetzt oder verwechselt.

Bei einem beweglichen Gegenstand ist daher in der Regel eine Übergabe des Gegenstandes erforderlich. Bei Immobilien findet jedoch keine physische Übertragung statt, so dass die Eintragung im Grundbuch ausreichend ist. In der Praxis werden die Begriffe Eigentum und Eigentum oft gleichgesetzt oder verwechselt. Im juristischen Bereich müssen diese beiden Begriffe jedoch strikt getrennt werden. Der Eigentümer ist die Person, die grundsätzlich die tatsächliche physische Kontrolle hat. Auf der anderen Seite hat der Eigentümer die rechtliche Kontrolle. Eigentum und Eigentum können auseinanderfallen. Dies ist zur Veranschaulichung beispielsweise der Fall, wenn der Autobesitzer das Fahrzeug an einen Dritten verlieh. Zu diesem Zeitpunkt ist der Dritte nur Eigentümer des Objekts. Der Darlehensvertrag machte ihn nicht zum Eigentümer, sondern nur zum Eigentumsrecht.