Die Eigentumsgarantie schützt die Bürger vor souveränen Eingriffen in ihr Eigentum. Aus diesem Grund garantiert es einen freien Raum, in den Staaten nur unter bestimmten Bedingungen eingreifen können. Diese Kugel wird als Schutzgebiet bezeichnet. Wenn der Souverän hierin eingreift, und dies ist verfassungsrechtlich nicht zumutbar, dann ist die Eigentumsgarantie verletzt und damit verfassungswidrig.
Unter Anwendung des Grundgesetzes entwickelte man auch die Eigenschaften des Eigentums maßgeblich: Heute sind nicht nur landwirtschaftliche und kaufmännische Betriebe, sondern auch Löhne und Sozialleistungen „eigene“, was das Überleben des Einzelnen wirtschaftlich sichert und unterstützt (vgl BVerfGE 97, 350 (371)). Charakteristisch für das Wirtschaftsleben ist nicht der Gegensatz von Kapital und Arbeit, also der Gegensatz von Eigentum und beruflicher Tätigkeit, sondern ein gemeinsam bestimmtes Unternehmen, das diese beiden Rechtsformen gemeinsam und zusammenhängend ausüben will und einer beruflichen Qualifikation unterliegt professionelle Vorstandstätigkeiten haben einen erheblichen Einfluss. Es wird durch das Mitentscheidungsrecht gebildet.
Sie können den Besitz erhöhen oder verringern, die Eigentumsnutzung öffnen oder schließen. Der hier zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz findet nach Art. 14 Abs. 2 GG spezifischere Anforderungen an das gesellschaftliche Engagement des Eigentums: Der Gesetzgeber hat die Aufgabe, zu erkennen, dass „seine normativen Elemente aus der Verfassung stammen“. Die Anerkennung des Privateigentums in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 leitet sich andererseits aus den sozialen Anforderungen des Art.