Bei einer ideellen Grundstücksteilung besitzen mehrere Eigentümer ein Grundstück. Dementsprechend sind die gesamten Anteile im Grundbuch eingetragen. Daher bleibt das Eigentum als echtes, ungeteiltes Eigentum vereint. Erwerben Ehepaare gemeinsam Vermögen, steht jedem Ehegatten ein Miteigentumsanteil zu. Da das Grundstück selbst noch ungeteilt ist, ist idealerweise der Anteil des Miteigentums zu verstehen (§ 1008 BGB). Im Gegensatz dazu entstehen bei der reelen Grundstücksteilung mehrere rechtlich selbständige Grundstücksteile, für die im Grundbuch gesonderte Grundbuchformulare erstellt wurden.
Der ideale Prozess der Immobilienaufteilung sieht normalerweise wie folgt aus:
- Im ersten Schritt muss ein Abgeschlossenheitsbescheinigung ausgestellt werden. Diese Bescheinigung stellt die Baubehörde auf Antrag des Eigentümers aus. Dies geschieht bei Neubauten im Rahmen des Bauantragsverfahrens, bei Bestandsgebäuden durch formlose Anträge. In beiden Fällen ist ein entsprechender Verteilungsplan erforderlich.
- Liegt eine Bescheinigung vor, führt der entsprechende Notar die Ideelle Grundstücksteilung durch. Zu diesem Zweck erstellte er eine Teilungserklärung die die Rechte und Pflichten der jeweiligen Eigentümer beschreibt.
- Auf Grund der Teilungserklärung beantragt der Notar beim Grundbuchamt die Anlage des entsprechenden Wohnungsgrundbuchs. Das Grundbuchamt unterteilt die bisherige Grundbuch in Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch.
Der Eigentümer einer einzelnen Wohnung erhält nur den ideellen Miteigentumsanteil an der Immobilie. Im Gegensatz zum persönlichen Eigentum gibt das Gemeinschaftseigentum den jeweiligen Miteigentümern das Recht zur Mitbenutzung. Details finden Sie in der Teilungserklärung. Insbesondere dann, wenn eine Teilung der Liegenschaft tatsächlich nicht möglich ist (z. B. aufgrund widersprüchlicher Vorgaben in Bauordnungen oder Bebauungsplänen), empfiehlt sich eine Aufteilung in Wohnliegenschaften.