Glossar

Die Löschungsbewilligung wird im Grundbuch vermerkt

Löschungsbewilligung bedeutet im Grundbuch grundsätzlich, dass die von der Löschung betroffenen Personen der Löschung des Grundbuchrechts zustimmen. Konkret bedeutet dies, dass der Kreditgeber zustimmt, die Hypothek als Sicherheit zu löschen. Das Grundbuchgesetz ist streng formalisiert. Für die Beantragung und Löschung aus dem Grundbuch ist mindestens ein notariell beglaubigtes Formular erforderlich. Für die Löschung von Grundbuchrechten ist aus Sicht des Rechtsträgers eine Löschungsbewilligung und Eintragung des Rechteinhabers (§ 875 Abs. 1 BGB) erforderlich.

Nach dem Inhalts- und Konsensprinzip muss der Inhalt der Aufhebungsverkündung und des Genehmigungsantrags mit dem Inhalt der Streichung bestimmter Grundbuchgesetze vereinbar sein. Der Widerruf der Bewilligung ist eine abstrakte einseitige Erklärung des Berechtigten, dass er auf die Eintragung in das Grundbuch verzichtet. Die Löschungsbewilligung beinhaltet nach allgemeiner Auffassung einen materiellen und rechtlichen Verzicht auf das Grundpfandrecht gemäß § 875 Abs. 1 BGB. Dies ist das ideelle Willenserklärungsrecht des Materials, das begrifflich nicht formell ist.

Die Löschungsbewilligung des Meldegesetzes steht selbstverständlich nicht im Zusammenhang mit dem Löschantrag. Die Widerrufserklärung des Bevollmächtigten sowie der Antrag, die Zustimmung des Eigentümers (nur bei Grundpfandrecht) und die Zustimmung werden in der Regel in einem einheitlichen Dokument zusammengefasst, das zur Löschung beglaubigt werden muss. Daher beinhaltet der Wortlaut des Dokuments in der Praxis die formelle und rechtliche Löschungsgenehmigung und in ihrer Bedeutung häufig die materielle und rechtliche Erklärung der Löschung.

Die Zustimmung für die Löschung bedarf eines öffentlich beglaubigten Formulars.

Bis auf wenige Ausnahmen (förmliche Streichung der GBO nach § 84 ff.; bei Zwangshypotheken ist die Behörde für die eigene Zustimmung durch Unterschrift und Dienstsiegel zuständig; § 29 Abs. 3 GBO), die Zustimmung von die Löschung bedarf eines öffentlich beglaubigten Formulars (Art. 29 Abs. 1 GBO). In der Praxis wird die Urkunde (meist Löschgenehmigung genannt) in der Regel von einem Notar an das Grundbuchamt übermittelt, das zunächst die formalen Voraussetzungen für die Löschung nach § 26 FamFG prüfen muss. Antrag (§ 13 GBO), Genehmigung (§ 19 GBO) und – nur bei Löschung von Grundpfandrechten – die Zustimmung des Grundstückseigentümers (§ 27 GBO) müssen die Grundbucheintragung aus der Löschermächtigung förmlich nachweisen. 

Es erfolgt ein Löschvermerk im Grundbuch.

Liegt keine Beanstandung vor, werden die gelöschten Inhalte bei Bedarf im Grundbuch eingetragen. Die Löschung erfolgt jedoch nicht durch Löschen des alten Eintrags, sondern durch Eintragen des Löschvermerks (§ 46 GBO) in die entsprechende Spalte des entsprechenden Grundbucheintrags.