Die Notarielle Beurkundung stellt im Rechtsverkehr ein Formerfordernis dar. Danach müssen bestimmte Verträge oder Urkunden von einem Notar schriftlich verfasst, den Parteien vorgelesen, von den Parteien genehmigt und in Anwesenheit des Notars persönlich unterzeichnet werden. Die notarielle Beurkundung ist das strengste Rechtsformerfordernis. Für die Beurkundung ist in der Regel der Notar zuständig. In besonderen Fällen können jedoch auch das Gericht oder andere Notare beglaubigen. Beispielsweise ersetzt der gerichtliche Vergleich (§ 278 Abs. 6 ZPO) die Formerfordernisse für die Beurkundung in § 1378 Abs. 3 Abs. 2 BGB und § 127a BGB. Für besonders gefährliche oder rechtlich komplexe Rechtsgeschäfte hat der Gesetzgeber Beurkundungs- und Beglaubigungspflichten übernommen, so dass die Beteiligten durch die Beteiligung von Notaren von der Beratung profitieren und Rechtsrisiken von vornherein ausgeschlossen werden können.
Das Beurkundungsverfahren ist im „Beurkundungsgesetz“ (BeurkG) umfassend geregelt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Notar erklären die Parteien, dass ihr Testament notariell beurkundet ist (§ 8 BeurkG) Nach der Beauftragung des Notars werden die Parteien und der Notar persönlich protokollieren, verlesen, genehmigen und unterschreiben (§ 9, § 13 BeurkG). Im Rahmen der Beratung müssen Notare als rechtskundige Person die Wünsche und Ziele der betroffenen Parteien studieren, sie umfassend über die rechtlichen Gefahren und Rechtsfolgen einer Beurkundung aufklären (Beratungsfunktion) und klare und schlüssige Regelungen formulieren (Beweisfunktion) . Der Notar muss den Beteiligten Wege aufzeigen, um Risiken zu vermeiden. [2] Ein Notarvertrag ist ein öffentlicher Auftrag, d.h. Das heißt, es liefert den vollständigen Beweis für eine zertifizierte Aussage oder Tatsache. Der entsprechende Notar bewahrt das Originaldokument auf. Dies wird vom Notar in seinem Vertrag festgehalten. Bei Rechtsgeschäften übersendet er den Beteiligten eine vollstreckbare Kopie oder eine beglaubigte Kopie.