Glossar

Die Schenkung einer Immobilie ist eine Übertragung eines Vermögenswertes

Schenkung Immobilie wird immer mehr gang und gäbe. Geld, Oldtimer oder Immobilien: Das sind Vermögenswerte, die man gerne an seine Liebsten weitergibt. Wenn man bedenkt, welches Erbe man rechtzeitig hinterlässt, wird man früher oder später auf den Begriff „Schenkung“ stoßen. Sie können schenken, solange Sie leben – egal ob Sie Geld, Gegenstände oder Eigentum schenken möchten. Darüber hinaus können Sie in einigen Fällen, wenn es sich um eine Immobilienschenkung anstelle einer Erbschaft handelt, steuerliche Anreize genießen. Aber eins nach dem anderen. Eine gesetzliche Schenkung ist die Übertragung von Vermögenswerten an eine andere Person zu Lebzeiten des Eigentümers. Anders als bei einer Erbschaft muss der Begünstigte das Vermögen nach dem Tod des Begünstigten nicht erwerben.

§ 516 BGB: Beide Parteien müssen z. B. vereinbaren, dass das Haus kostenlos übergeben wird, der Vorgang ist also die Schenkung der Immobilie.

Ebenso wie eine Erbschaft oder ein Verkauf sollten auch Immobilien Schenkungen im Vertrag festgehalten werden. Für die Rechtswirksamkeit der Schenkung bedarf es zwar nicht des Abschlusses eines Spendenvertrages, sondern lediglich der Erfüllung des Schenkungversprechens. Handelt es sich um eine Grundstücksspende, müssen Sie auch den Eintrag im Grundbuch ändern. Der Vertrag dient jedoch dem eigenen Schutz des Gebers. Da immer unvorhersehbare Ereignisse eintreten, können sie im Nachhinein für den Geber schädlich sein. Empfänger können sich auch durch Verträge absichern, etwa durch die Verhinderung von Rückforderungen. Wer jedoch einen Schenkungsvertrag aufsetzt, muss notariell beglaubigt werden, um die volle Rechtswirksamkeit zu gewährleisten. Die Kosten für eine notarielle Beglaubigung bei einer Eigentumsspende betragen bis zu Hunderte von Euro und richten sich nach dem Handelswert.

Gibt es eine Schenkungssteuer?

Wenn Ihnen eine Immobilienschenkung wegen der steuerlichen Vorteile gegenüber der Erbschaft empfohlen wird, dann ist dies natürlich ein unwahrscheinlicher Begriff. Fakt ist: Ob die Schenkung tatsächlich Steuervorteile bringt, hängt immer von den konkreten Umständen ab. Die Grunderwerbsteuer fällt in keinem Fall auf Schenkungen an. Dann sollte jeder, der über Schenkungen nachdenkt, wissen, dass Schenkungssteuern und Freibeträge auf Basis der Steuerarten und Steuersätze der Erbschaftsteuer erhoben werden. Das heißt, auch wenn es sich um ein Geschenk handelt, beträgt der Freibetrag für einen Lebenspartner 500.000 Euro, für Kinder beträgt der Freibetrag 400.000 Euro und so weiter. Auf der Seite Erbschaftsteuer sehen Sie, wie hoch der Freibetrag und der Steuersatz für Sie sind. Die Meldepflicht beim Finanzamt ist die gleiche wie beim Erben: Jeder Schenkende muss sich innerhalb von 3 Monaten beim Finanzamt melden, damit er prüfen kann, ob er Steuern zahlen muss.

Das Besondere an der Schenkung: Nach 10 Jahren kann der gesetzliche Zuschuss verlängert werden.

Das bedeutet zum Beispiel, dass, wenn ein Kind von einem der Elternteile eine Immobilie im Wert von 600.000 Euro geschenkt bekommen möchte, die Eltern dem Kind zunächst einen Anteil von 400.000 Euro geben können, was im Rahmen des gesetzlichen Freibetrags liegt. Sind nach der Spende 10 Jahre vergangen, kann das Kind die restlichen 200.000 Euro steuerfrei erhalten, da ihm nun wieder der volle steuerfreie Betrag zusteht. Die Steuerbefreiung gilt übrigens für jedes Kind und Elternteil. Beispielsweise kann das Kind auch 400.000 Euro von der Mutter und 200.000 Euro vom Vater bekommen, ohne 10 Jahre warten zu müssen.