Glossar

Die Miepreisbremse soll Mieter vor hochpreisigen Mieten schützen.

Die Mietpreisbremse ist von hoher Bedeutung, denn fast die Hälfte der Deutschen mietet Häuser oder Wohnungen – das ist ein einzigartiger Spitzenwert in Europa. Der starke Anstieg der Mieten in den letzten Jahren plagt viele Menschen deshalb. Besonders deutlich zeigen sich die überstrapazierten Mietmärkte in Metropolen wie Frankfurt, Stuttgart oder München. In München liegt die durchschnittliche Neuvermietungsmiete bei rund 17,50 Euro pro Quadratmeter. Am 1. Juni 2015 wurde die sogenannte Mietpreisbremse eingeführt, damit die Mieten nicht weiter auf astronomische Werte steigen. Die Gültigkeit dieser Bestimmung ist umstritten.

In der Bewertung kommt das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) zu dem Ergebnis, dass zwar viele Notierungen in vielen Großstädten noch über der zulässigen Obergrenze liegen, aber insgesamt die „messbare Bremswirkung“ ermittelt werden kann. Der Effekt beträgt jedoch nur zwei bis vier Prozent. Entgegen der Absicht mussten die Forscher weiter feststellen, dass die Mietpreise gerade im Falle von festgelegten Grenzen der Mieten stärker anstiegen.

Um die Effektivität zu verbessern, haben sich Bündnis und SPD im Bündnisvertrag auf eine Anpassung der Mietpreisbremse und des Modernisierungszuschlags geeinigt. Die geplanten Änderungen wurden zum 1. Januar 2019 umgesetzt. Im April 2020 wurden die Regelungen nochmals verbessert. Antworten auf die wichtigsten Fragen gibt beispielsweise die Deutsche Handwerks Zeitung. Generell ist in der näheren Vergangenheit ein gewaltiger Anstieg der durchschnittlichen Mietpreise zu verzeichnen. Die Spanne der Mieterhöhungen in diesem Zeitraum erreicht dabei annähernd 50 Prozent. Die verschärfte Mietpreisbremse soll diese Entwicklung verlangsamen. Darum hat die Mietpreisbremse folgende Funktionsweise. Bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. 

Ein angespannter Wohnungsmarkt.

Ob der Wohnungsmarkt als angespannt gilt, entscheiden die einzelnen Bundesländer. Dabei geben Gemeinden und Städten einfache und qualifizierte Mietspiegel heraus, die Aufschluss über vergleichbare Mieten geben. Die Mietpreisbremse gilt für die Weitervermietung bestehender Wohnungen, nicht aber für Neubauten. Der Eigentümer kann die Miete der neu gebauten Wohnung ohne Einschränkungen festlegen. Außergewöhnlicher Hintergrund: Die Mietpreisbremse soll Investoren nicht daran hindern, neuen Wohnraum zu schaffen. Gleiches gilt für Modernisierungsmaßnahmen. Die Mietpreisbremse soll Vermieter nicht davon abhalten, Bestandswohnungen zu modernisieren. 

Mieter müssen die Miete unaufgefordert schriftlich offenlegen.

Um die Kostendeckung zu gewährleisten, ist die Erstmiete nach der umfassenden Sanierung von der Mietpreisbegrenzung ausgenommen. Der Vermieter kann bei einer erneuten Vermietung weiterhin die zulässige vereinbarte Miete verlangen. Seit Januar 2019 muss der Vermieter die vom Altmieter verlangte Miete unaufgefordert schriftlich offenlegen. Ausschlaggebend ist die beantragte Miete ein Jahr vor Ende des letzten Mietvertrages. Im Falle einer Miete mit Aufschlag von mehr als zehn Prozent zur ortsüblichen Miete greift diese Regelung.