Laienhaft gesprochen bezieht sich eine Provision auf eine Vielzahl von leistungsabhängigen Vergütungen. Im Handelsrecht werden Provisionen genauer definiert als Gebühren, die von Unternehmern für Vermittlungsgeschäfte gezahlt werden. Dies basiert auf der Beteiligung von drei Geschäftsparteien: Unternehmer, Agenten und Kunden. Der Dritte erhebt Gebühren für die Vermittlung zwischen dem Unternehmer und dem Kunden. Dieser Betrag entspricht in der Regel einem Prozentsatz des Wertes des Vermittlungsgeschäfts. Provisionszahlungen sind nicht nur beim Immobilienverkauf üblich. Die Gehälter einiger Mitarbeiter werden ganz oder teilweise in Form von Provisionen ausgezahlt. Dies ist beispielsweise bei Versicherungsvertretern in diesem Bereich in der Regel der Fall.
Richtigerweise gibt es nach Branche und Hintergrund verschiedene Provisionskonditionen: Courtage, Agio, Aufschlag oder Packing. Bei Handelsvertretern werden die Provisionen im Handelsgesetzbuch festgelegt. In diesem Sinn zählen auch Sparkassen oder Versicherungen zu den Handelsvertretern. Überdies stehen Handelsvertretern nach § 87 HGB bei erfolgreicher Geschäftsförderung sogenannte Transaktionsprovisionen zu. Mitunter wird die Provisionshöhe branchenüblich umgesetzt. Darüber hinaus wird die Höhe auf Basis des Gesamtbetrags der abgeschlossenen Transaktionen berechnet. Nach HGB sind Provisionen monatlich und spätestens vierteljährlich zu zahlen. Jedenfalls bezahlt man die Vergütung nach erfolgter Transaktion. Zum Vergleich: Ein Gebrauchtwagenhändler hat zum Beispiel erst nach dem Verkauf des Autos Anspruch auf eine Provision.
Für welche Leistungen darf man Provisionen berechnen?
Die Bemühungen um einen Abschluss reichen nicht aus. Für allgemeine kaufmännische Vermittlungstätigkeiten räumt das HGB Kaufleuten in § 354 das Provisionsrecht ein. Für diesen Anspruch bedarf es keiner besonderen Vereinbarung. Dabei reicht es aus, wenn von einer marktüblichen Provisionshöhe auszugehen ist. Darüber hinaus dürfen allgemeine Rechte nicht verletzt werden.
Es genügt, wenn die geforderte Vergütung ortsüblich ist und nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstößt.
Typische Provisionsarten wie:
- Abschlussprovision als einmalige Zahlung für den erfolgreichen Abschluss der Transaktion (Vertrag)
- Bestands- oder Folgeprovisionen als regelmäßige Zahlungen für die Betreuung von Bestandskunden
- Bankprovisionen (zzgl. Maklergebühren) für Wertpapiergeschäfte über Bankvermittlung
- Überprüfung des Ausschusses für die Bearbeitung von Kreditanträgen
- Kommission für die Eintreibung von Forderungen im Namen der Gläubiger