Glossar

Die Baulast ist für Eigentümer und Käufer ein wichtiges Kriterium bei der Kaufentscheidung.

Alle Baubeteiligten sollten die vorhandene Baulast im Voraus kennen. Dementsprechend reicht es nicht, nur den Auszug aus dem Grundbuch zu betrachten, die Baulast wird im Baulastkataster aufgeführt. Des Weiteren schränkt sie die Eigentümer hinsichtlich der Nutz- und Bebaubarkeit ihres Grundstücks ein. Sie beruhen auf den öffentlich-rechtlichen Interessen. Das Eigentum an Immobilien kann durch private Rechte und staatliche Rechte eingeschränkt werden.

Die Baulast ist eine Verpflichtung des Eigentümers gegenüber der Baubehörde.

Belastungen können jedoch nur Regelungen umfassen, die noch nicht durch andere öffentlich-rechtliche Regelungen (z. B. Bauordnungen) entstanden sind. Bei Gebäudelasten geht es um Verhaltensweisen, die der Eigentümer auf seinem Grundstück vermeiden, tolerieren oder ausführen muss. Für ihn muss er seinen Verpflichtungen gegenüber den Behörden nachkommen, die sich ausschließlich aus öffentlich-rechtlichen Erwägungen ergeben. Dies ermöglicht den Bau von Häusern, die von den Normen des Baurechts abweichen. Dies würde zum Beispiel den Grundeigentümer daran hindern zu entscheiden, ob er Rettungsdienste für sein Grundstück zulässt. Private Interessen der Anwohner sind kein ausreichender Grund, die Baulast zu begrenzen.

Ferner kann man in vielen Fällen die Baugenehmigung nur durch die Eingabe von Baulasten erteilen. Des Weiteren können Sie Bausteuerverpflichtungen aus verschiedenen Gründen eingeben, darunter: Ackerland, Abteile, Fugen, Erschließung, befahrbare Gebäudelasten, Kinderspielplätze, Pflichtparkplätze oder Freiflächengebäudelasten. Die Spaltflächenbelastung tritt am häufigsten auf. Der Baulasteintrag erweitert hier die Baumöglichkeiten der Immobilie. Kann man den vorgeschriebene Grenzabstand bei dem Bauvorhaben nicht einhalten, ist er zur Abhilfe verpflichtet.

Baulastverpflichtungen ersetzen keine privatrechtlichen Vereinbarungen.

Baulastverpflichtungen können keine privatrechtlichen Vereinbarungen ersetzen und bilden auch nicht die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen dem lastbegünstigten und dem lasttragenden Eigentümer. Sie begründen keine zivilrechtlichen Ansprüche zwischen den Parteien, daher sollten sie durch schriftliche Vereinbarungen zwischen Grundstückseigentümern mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ergänzt werden. Baulasten umfassen grundsätzlich Vereinbarungen im Sinne einer Entschädigung, insbesondere Vereinbarungen wirtschaftlicher Art. Bei Bedarf werden sie im Grundbuch durch Einfuhr von Schutzrechten geschützt.

Private Dienstbarkeiten werden im Grundbuch eingetragen, Baulasten nicht.

Wenn ein Bauherr ein Haus bauen möchte, das größer ist als die Landesbauordnung erlaubt, muss dies in Form eines Baulasteintrags eines benachbarten Nachbarn im Baulastregister genehmigt werden. Wenn auf dem Baugrundstück keine Parkmöglichkeit besteht, können Sie die Stellplatzbelastung eingeben. Eigentümer von angrenzenden Grundstücken können verpflichtet sein, Parkplätze auf ihren Grundstücken einzurichten, da Gemeinden eine Mindestanzahl an Parkplätzen garantieren müssen. Soll beispielsweise der Feuerwehr das Betreten des Grundstücks garantiert werden, geben Sie die Durchfahrtsbaulast ein. Private Dienstbarkeiten wie Wegerecht werden im Grundbuch eingetragen, Baulasten nicht. Der Gebäudelastindex umfasst eine Gebäudelastabrechnung mit Lageplan und eine nummerierte Gebäudelasttabelle. Diese Unterlagen werden im Vermessungs- und Grundbuchamt archiviert. Die Baukosten werden durch die Zustimmungserklärung des Eigentümers begründet. Der Eigentümer erklärt sich damit einverstanden, auf seinem Grundstück öffentlich-rechtliche Pflichten zu übernehmen. Diese muss schriftlich beim Bauordnungsamt eingereicht und von diesem genehmigt oder öffentlich beglaubigt werden. Wenn die Immobilie nicht vorschriftsmäßig errichtet werden kann, können Baulasten erforderlich sein. Dann muss die Nutzung einer oder mehrerer anderer Liegenschaften eingeschränkt werden, damit Bauvorhaben noch genehmigt werden können. Ist beispielsweise ein Gebiet nicht voll erschlossen, kann der Nachbarbesitzer verpflichtet sein, den Bau und die Ausführung von Versorgungsleitungen auf seinem Grundstück zu dulden. Die Einwilligungserklärung ist freiwillig, kann aber auch durch eine Verfügung erzwungen werden.