Alle Baubeteiligten sollten die vorhandene Baulast im Voraus kennen. Dementsprechend reicht es nicht, nur den Auszug aus dem Grundbuch zu betrachten, die Baulast wird im Baulastkataster aufgeführt. Des Weiteren schränkt sie die Eigentümer hinsichtlich der Nutz- und Bebaubarkeit ihres Grundstücks ein. Sie beruhen auf den öffentlich-rechtlichen Interessen. Das Eigentum an Immobilien kann durch private Rechte und staatliche Rechte eingeschränkt werden.
Die Baulast ist eine Verpflichtung des Eigentümers gegenüber der Baubehörde.
Belastungen können jedoch nur Regelungen umfassen, die noch nicht durch andere öffentlich-rechtliche Regelungen (z. B. Bauordnungen) entstanden sind. Bei Gebäudelasten geht es um Verhaltensweisen, die der Eigentümer auf seinem Grundstück vermeiden, tolerieren oder ausführen muss. Für ihn muss er seinen Verpflichtungen gegenüber den Behörden nachkommen, die sich ausschließlich aus öffentlich-rechtlichen Erwägungen ergeben. Dies ermöglicht den Bau von Häusern, die von den Normen des Baurechts abweichen. Dies würde zum Beispiel den Grundeigentümer daran hindern zu entscheiden, ob er Rettungsdienste für sein Grundstück zulässt. Private Interessen der Anwohner sind kein ausreichender Grund, die Baulast zu begrenzen.
Ferner kann man in vielen Fällen die Baugenehmigung nur durch die Eingabe von Baulasten erteilen. Des Weiteren können Sie Bausteuerverpflichtungen aus verschiedenen Gründen eingeben, darunter: Ackerland, Abteile, Fugen, Erschließung, befahrbare Gebäudelasten, Kinderspielplätze, Pflichtparkplätze oder Freiflächengebäudelasten. Die Spaltflächenbelastung tritt am häufigsten auf. Der Baulasteintrag erweitert hier die Baumöglichkeiten der Immobilie. Kann man den vorgeschriebene Grenzabstand bei dem Bauvorhaben nicht einhalten, ist er zur Abhilfe verpflichtet.