Der bekannteste und häufigste Kündigungsgrund von Vermietern ist der „Eigenbedarf“. Benötigt der Vermieter die (gesamte) Mieterwohnung für sich selbst oder einen Angehörigen, kann der Vermieter aus persönlichen Gründen den Mietvertrag kündigen kann. Beispielsweise für die Eltern oder Kinder, Enkel oder Geschwister des Vermieters. Dem entgegen berücksichtigt man keine weiter entfernte Familienmitglieder. Der Vermieter muss eine Wohnung dringend benötigen. Es reicht nicht, nur darauf zu hoffen, in den eigenen vier Wänden zu wohnen.
Eigenbedarf liegt nur dann vor, wenn der Vermieter einen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund angeben kann, warum er oder der Berechtigte in die Wohnung einziehen möchte. Folgerichtig tritt die ein, wenn der Vermieter selbst in besagte Wohnung einzieht. Allerdings kann er auch seinem Kind die gekündigte Wohnung zur Verfügung stellen. Im Kündigungsschreiben muss der Vermieter die Person, die er die Wohnung benötigt, schriftlich nachweisen. Des Weiteren muss er die konkreten Tatsachen anhand der Interessen der Person an der Wohnung beschreiben.
Bei Zweckverfehlung:
Kann die Wohnung nicht in der vom Vermieter im Kündigungsschreiben angegebenen Weise genutzt werden, ist auch die Kündigung der Eigennutzung unwirksam. Wenn die Vermieterin die Wohnung im 6. Stock für ihre 80-jährige Mutter storniert, die nicht laufen kann, keinen Aufzug, sondern nur einen Holzkohleofen hat, dann ist diese Wohnung definitiv nicht für den 80-Jährigen geeignet.