Glossar

Für einen Mietvertrag in München gilt in der Regel eine allgemeine Kündigungsfrist.

Die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist müssen Sie beim Kündigen Ihres Mietvertrages einhalten. Folgerichtig geht es im Mietrecht  immer um Fristen. Die strikt einzuhaltenden Fristen darf man nicht überschreiten. Einige Zeiträume können Mieter schützen, während andere unerträglich lang erscheinen. Lesen Sie diesen Leitfaden, um die Frist zu verstehen, die Mieter kennen müssen, wenn sie einen Mietvertrag kündigen. Damit Sie rechtzeitig ausziehen können, ist es wichtig, die Kündigungsfrist einzuhalten. In wenigen Sonderfällen haben Sie als Mieter ein Sonderkündigungsrecht und können den Mietvertrag mit unterschiedlichen Kündigungsfristen kündigen.

Die Kündigungsfrist für den Vermieter hängt davon ab, wie lange Sie in der Wohnung gewohnt haben und kann drei bis neun Monate betragen. Im Mietvertrag kann eine längere Frist oder eine Befreiung von der Kündigung vereinbart werden. Auch innerhalb der richtigen Kündigungsfrist sollten Sie die Kündigung des Vermieters nicht kommentarlos akzeptieren. Wir empfehlen, den Aufhebungsvertrag von einem der Anwälte unseres erfahrenen Partners prüfen zu lassen. Wenn der Antrag des Vermieters nicht wirksam wird, müssen Sie nicht ausziehen. In Einzelfällen kann der Vermieter auch eine Sonderkündigung vornehmen. Wohnen Sie und der Vermieter in ein oder zwei Reihenhäusern, kann Ihr Vermieter den Vertrag ohne Angabe von Gründen kündigen. Allerdings verlängert sich in diesem Fall die gesetzliche Kündigungsfrist von drei bis neun Monaten um drei Monate. Im Falle einer Veräußerung durch Zwangsversteigerung ist dem Erben möglich, innerhalb von drei Monaten zu kündigen. Gleiches gilt bei Versterben des einzigen und letzten Mieters.

Die gesetzliche Kündigungsfrist für eine Wohnung in München beträgt drei Monate.

Wenn Sie als Mieter in eine neue Wohnung einziehen möchten, müssen Sie dies Ihrem Vermieter zwölf Wochen vor dem geplanten Auszug mitteilen. Die gesetzliche Kündigungsfrist für die Wohnung beträgt für den Mieter drei Monate. Um die Kündigungsfrist einzuhalten, muss Ihr Vermieter rechtzeitig eine Kündigung erhalten. Wenn Sie am 31. Juli ausziehen möchten, ist die Kündigungsfrist der dritte Werktag im Mai. Im Mietvertrag können Sie mit dem Vermieter eine kürzere Kündigungsfrist festlegen. Es ist jedoch nicht erlaubt, längere Zeit zu verwenden, um Ihnen die Kündigung zu erschweren. Es sei denn, Sie haben der Aufhebung des Ausschlusses zugestimmt. Dann können Sie erst nach Ablauf der angegebenen Mietdauer kündigen.

Bei einer angekündigten Mieterhöhung haben Sie das Recht zum Ende des nächsten Monats auszuziehen.

Wenn Ihr Vermieter eine Mieterhöhung oder eine größere Modernisierung ankündigt, haben Sie das Recht, zum Ende des nächsten Monats auszuziehen. Das entsprechende Kündigungsschreiben muss dem Vermieter mindestens einen Monat im Voraus zugegangen sein. Erhalten Sie beispielsweise im Mai eine Kündigung, können Sie bis Ende Juni kündigen und dann Ende Juli ausziehen. Wenn Ihr Vermieter die Untervermietung der Wohnung nicht gestattet oder der Mieter verstirbt und Sie als Mitmieter oder Erbe die Wohnung nicht behalten möchten, besteht zudem ein Sonderkündigungsrecht. In beiden Fällen kann sie mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Abgesehen davon, dass Ihr Vermieter den Mietvertrag nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen kann, ist die Kündigungsfrist des Vermieters deutlich strenger als die des Mieters.