Der Einheitswert von Immobilien hat einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer, die der Eigentümer zahlen muss. Das Finanzamt verwendet den Einheitswert des Hauses oder Grundstücks als Grundlage für die Berechnung der Grund- und Gewerbesteuer. Die Steuerbehörden verwenden die Steuerbemessungsgrundlage, um Steuerbescheide für Immobilien durchzuführen. Dies gilt für alle privaten, gewerblichen sowie land- und forstwirtschaftlichen Immobilien und Grundstücke. Nach dem BewG ist der Stichtag des neuen Bundeslandes der 01.01.1935 und der Stichtag des alten Bundeslandes der 01.01.1964. Das Finanzamt bestimmt den Einheitswert der Immobilie. Zuständig ist das für die Immobilie zuständige Finanzamt. Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten, den Einheitswert zu berechnen:
- Ertragswertmethode und
- Sachgüterrecht
Der Verkehrswert einer Immobilie (auch Verkehrswert genannt) ist der Wert, der voraussichtlich am Markt realisiert werden kann, wenn die Immobilie aktuell verkauft oder verkauft wird. Er dient als Grundlage für die Ermittlung des Angebotspreises. Andererseits ist der Einheitswert einer Immobilie oder eines Hauses die Bemessungsgrundlage für die Berechnung verschiedener Steuern. Diese Werte sollen laut BewG alle sechs Jahre angepasst werden, um die Veränderungen nach der Ermittlung des ersten Richtwertes zum Stichtag 1.1.1935 zu berücksichtigen.
Dies geschah jedoch nicht. Am 1. Januar 1964 nahmen nur die alten Bundesländer eine einmalige Wertanpassung vor. Diese Anpassung fand in den neuen Bundesländern nicht statt. Im Laufe der Zeit ist der Wert von Grundstücken und Immobilien jedoch deutlich gestiegen, sodass der Anteilswert immer deutlich unter dem Verkehrswert der Immobilie liegt und somit veraltete Marktbedingungen widerspiegeln. Folgeveranlagungen führt das Finanzamt nur dann durch, wenn sich die wirtschaftliche Einheit ändert, etwa bei einer Grundstücksteilung oder einer neuen Wohnung. Unter diesen Umständen wird das Finanzamt die Bewertungsgrundlage neu definieren.