Glossar

Der Eigentumsnachweis ist im Grundbuch vermerkt

Wer Grundstücke oder Liegenschaften verkaufen möchte, muss nachweisen, dass er Eigentümer und zum Verkauf berechtigt ist. Mit einem Eigentumsnachweis, der im Grundbuch ersichtlich ist, kann das Eigentum an allen Liegenschaften zuverlässig nachgewiesen werden. Jeder, der ein berechtigtes Interesse zeigt, kann das Grundbuch einsehen und einen Eigentumsnachweis anfordern. Da das Grundbuch öffentliches Vertrauen genießt, kann man davon ausgehen, dass alle Eintragungen richtig sind. Auch wenn der Notar vor der Beurkundung des Grundstückskaufvertrags nicht zur Einsicht in das Grundbuch verpflichtet ist, sollte der Notar mit der Einsicht in das Grundbuch zur Feststellung der Eigentumsverhältnisse beauftragt werden. Alternativ sollte der Makler oder der Verkäufer selbst vorab den aktuellen Grundbuchauszug aus dem Grundbuchamt des Amtsgerichts besorgen.

Tragen Sie im ersten Teil des Grundbuchs unter dem Titel Eigentümer (Spalte 2) den Namen der Person ein, die Eigentümer der Immobilie ist. Sind mehrere Personen Eigentümer der Liegenschaft (z.B. die Erbengemeinschaft), finden alle Namen Erwähnung. In Spalte 3 ist auch die Grundlage für die Registrierung als Eigentümer angegeben. Steht dort „Aufgeben“ bedeutet dies, dass die in Spalte 2 eingetragene Person die Immobilie durch einen Kaufvertrag erworben und dann als Eigentümer eingetragen wurde. Sind mehrere Personen als Eigentümer eingetragen, sind ihre Handlungen gleichberechtigt. Niemand sonst kann die Immobilie verkaufen. Sofern auch bestimmte Anteile an der Immobilie angegeben sind, gilt das Gleiche.

Nach § 39 GBO kann die betroffene Person nur dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn sie als Bevollmächtigte in das Grundbuch eingetragen ist. Verkauft der Erbe oder die Erbengemeinschaft die Immobilie, kann der verstorbene Erblasser dennoch als Eigentümer eingetragen werden. Erben können die Liegenschaft noch veräußern. Dies gilt sofern sie ihre Erbberechtigung zweifelsfrei mit einem Erbschein oder einem notariell beurkundeten Testament nachweisen können. Dann ist Ihre Voranmeldung als Eigentümer irrelevant. 

Eigentumsnachweise werden auch Flurstücksnachweise genannt

Eigentumsnachweise werden auch Flurstücksnachweise genannt. Denn hier stehen alle Informationen über Eigentümer, Eigentümerstrukturen und sontige Eigentümer. Der Grundbuchauszug enthält alle im Grundbuch eingetragenen Grundstücksangaben. Darunter fallen Informationen über Grundstücks- und Wohnverhältnisse sowie die Belastung durch Grundschulden, Hypotheken oder sonstige Grundschulden.

Den Grundbuchauszug bekommen Sie beim Amtsgericht

Einen Grundbuchauszug können Sie beim Amtsgericht beantragen. Diesen Antrag können Sie in der Regel mündlich oder schriftlich vor Ort stellen. Bei einem schriftlichen Antrag müssen Sie die genaue Bezeichnung der Immobilie (Grundbuch- und Tischnummer, mindestens jedoch Straße und Hausnummer) angeben. Wenn Sie persönlich zum Grundbuchamt des Amtsgerichts gehen, sollten Sie auch Ihren Personalausweis und die Meldebescheinigung mitbringen. Grundbuchauszüge können Sie jetzt auch digital über die entsprechenden Portale der Länder beantragen. Wenn Sie nicht Eigentümer der Immobilie sind, müssen Sie Ihre gesetzlichen Rechte nachweisen. Dies kann beispielsweise ein Mietvertrag oder ein Kaufvertrag sein. Es gibt auch Online-Anbieter, die gegen eine zusätzliche Gebühr für die Beschaffung von Auszügen verantwortlich sind. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Büros, sondern um private Unternehmen mit finanziellen Interessen.