Glossar

Ein einfacher Alleinauftrag kann von einem Makler in München beauftragt werden.

Ein einfacher Alleinauftrag hat sowohl für den Makler, als auch für den Auftraggeber einige Vorteile. Beim einfachen Alleinauftrag beauftragt der Verkäufer bzw. Vermieter eines Hauses, Grundstücks oder Wohnung nur einen einzigen Makler. Dieser hat die Sicherheit, das nicht noch weitere Makler dieses betreffende Objekt vermarkten. Dementgegen darf jedoch auch der Auftraggeber geeignete Kunden und Interessenten suchen. Wenn der Auftraggeber einen Käufer oder Mieter findet und sich mit diesem einigst, hat der Makler bei diesem Falle keinerlei Anspruch auf eine Provision.

Wenn Sie einen Makler mit dem Verkauf Ihrer Immobilie beauftragen, hat dieser bestimmte Rechte und Pflichten, die im Maklervertrag festgelegt sind. Die Art hängt davon ab, ob der Makler auf allgemeiner, einzigartiger oder qualifizierter alleiniger Basis arbeitet. Der Makler handelt auf allgemeiner, einzigartiger oder qualifizierter alleiniger Basis. Wenn Sie einem Rahmenvertrag zustimmen, kann der Kunde auch alleine handeln oder einen anderen Makler beauftragen. Kommt ein Exklusivvertrag mit einem Makler zustande, kann der Kunde dies selbst tun, aber er kann keinen anderen Makler beauftragen. Bei einem qualifizierten Exklusivvertrag kann nur der beauftragte Makler tätig werden. Ein guter Makler bietet Ihnen einen guten Verkaufspreis.

Bei gesonderter Übertragung hat der Makler seine Tätigkeit in angemessener Weise zu erbringen, die im Interesse des Auftraggebers liegt und deren Umfang sich aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt. Kommt der Makler seinen Pflichten nicht nach, kann dies eine Schadensersatzpflicht nach § 280 BGB zur Folge haben, der Schadensersatz wegen Pflichtverletzung vorsieht. Ein qualifizierter oder verlängerter Alleinvertretungsvertrag umfasst alle Bedingungen der Alleinvertretung, geht jedoch über diese Bedingungen hinaus. Kunden dürfen keine anderen Makler zur Vermittlung anrufen und auch nicht alleine teilnehmen.

Makler können Immobilien auf verschiedene Weise darstellen.

Ein Rahmenvertrag wird in der Regel vergeben, um es Kunden zu ermöglichen, andere Makler zu beauftragen oder den Verkauf selbst abzuwickeln. Der einzige Auftrag sieht jedoch vor, dass zwischen dem Kunden und dem Makler ein ausschließliches Vertragsverhältnis besteht. Dies bedeutet, dass andere Makler möglicherweise nicht beteiligt sind. Dies schließt jedoch Eigeninitiative des Kunden nicht aus.

Bei qualifizierten Exklusivaufträgen verpflichtet sich der Kunde, keine weiteren Makler hinzuzuziehen.

Dies bedeutet, dass die Vermarktung des Objekts allein in der Verantwortung des beauftragten Maklers liegt und nur der Makler Provisionsansprüche für seine Tätigkeit hat. Bei einer einfachen Einzelbestellung kann der Kunde versuchen, seine Immobilie zu verkaufen oder selbst einen Mieter zu finden. Findet er selbst einen Käufer, steht dem Makler keine Provision zu. Bei qualifizierten oder erweiterten Exklusivbestellungen sind einzelne Bestimmungen, die das Verhalten des Verkäufers einschränken, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Sie dürfen grundsätzlich nicht selbst nach nahestehenden Personen suchen. Er ist verpflichtet, alle Beteiligten an den Makler zu verweisen. Denn bei qualifizierten Exklusivaufträgen verpflichtet sich der Kunde, keine weiteren Makler hinzuzuziehen und keine eigenen Maßnahmen zu ergreifen. Allerdings sind viele Gerichte mittlerweile der Meinung, dass solche Klauseln in den AGB nicht wirksam vereinbart werden können. So hat das OLG Hamm entschieden, dass dem Makler kein Anspruch auf einen qualifizierten Alleinvertrag zusteht, weil die Regelungen dieser Klausel seit vielen Jahren ungültig und unzulässig sind.