Glossar

Als Erbpacht wird das Recht verstanden, ein Grundstück zum Bau einer Immobilie zu nutzen.

Erbbaurecht, gemeinhin als Erbpacht bezeichnet, ist eine Alternative zum Grundstückskauf. Beim Bau eines Hauses auf einem gemieteten Grundstück sind jedoch einige Dinge zu beachten. In vielen Teilen Deutschlands, insbesondere in Ballungsräumen, ist Bauland knapp und teuer. Manche Träume vom Hausbau scheitern, weil sie kein geeignetes Grundstück oder keine Finanzierung finden. Die Erbpacht ermöglicht es, auf einem fremden Grundstück ein Haus zu bauen, ohne es zu besitzen. Als Erbpacht versteht man das Recht, ein Grundstück zum Bau einer Immobilie zu nutzen. Das Grundstück gehört in diesem Fall jedoch nicht dem Bauherren, sondern dem Pächter. Dementsprechend hat der Pächter nur Anspruch auf die Immobilie welche er baut. Laienhaft ausgedrückt, ist die Erbpacht vergleichbar mit einem langfristigen Mietvertrag.

Erbaurechtsgeber sind häufig Gemeinden oder Stiftungen. Jedoch können auch Einzelpersonen Erbaurechte gewähren. Für letztere sind langfristige Mietverträge vor allem eine Investition, etwa ihre Altersvorsorge. Gemeinnützige Grundeigentümer (wie Kirchen) gewähren manchmal Mietzuschüsse nach sozialen Gesichtspunkten, etwa für kinderreiche Familien. Auf der anderen Seite sind haushaltsaufsichtspflichtige Gemeinden stärker verpflichtet, Einnahmen auf der Grundlage des Verkehrswertes zu erzielen. Inwiefern sich Geld durch eine Erbpacht sparen lässt, ist individuell zu betrachten. Es eignet sich zum Beispiel für junge Familien mit weniger Vermögen, insbesondere bei niedrigen Mieten. Manchmal gibt es keine andere Möglichkeit, ein Grundstück am gewünschten Standort zu erwerben, als durch langfristige Pachtverträge.

Dauerpachtverträge sind eine historische Form des landwirtschaftlichen Eigentums.

Im juristischen Sinne sind Dauerpachtverträge jedoch eine historische Form des landwirtschaftlichen Eigentums und seit 1947 verboten. Die Grundsätze des Erbbaurechts lauten wie folgt: Der Bauherr – sogenannter Erbbaurechtsinhaber – mietet ein Grundstück, in der Regel für mehrere Jahrzehnte, um darauf ein Haus zu bauen. Zu diesem Zweck zahlt er dem Vermieter – dem Mieter – eine Pachtgebühr, die sogenannte Erbpacht. Dies sind in der Regel drei bis fünf Prozent des Wertes der Immobilie pro Jahr. Während der gesamten Mietzeit bleibt die Immobilie Eigentum des Erbbaurechtsgebers und das Haus gehört dem Erbbaurechtsinhaber.

Ein Erbbaurechtsvertrag kann nur einvernehmlich vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden.

In einigen Fällen steht dem Mieter jedoch ein besonderes einseitiges Kündigungsrecht zu. Diese sogenannte Rückabwicklung kann beispielsweise passieren, wenn der Mieter die Miete nicht mehr zahlen kann, das Objekt ignoriert wird, sonst seine Vertragspflichten verletzt werden oder der Mieter diese benötigt. Bei Rückgabe hat der Mieter Anspruch auf Ersatz von mindestens zwei Dritteln des Wertes des Gebäudes. Der Mieter wird sein Mietrecht innerhalb der Vertragslaufzeit nicht einseitig kündigen, sondern kann es veräußern. Dazu benötigt er jedoch die Zustimmung des Eigentümers und dem Eigentümer steht auch ein Vorkaufsrecht zu. Der Mieter kann die Zustimmung jedoch nur verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Möchte der Käufer das Gebäude beispielsweise gewerblich statt zu Wohnzwecken nutzen, kann dies einen solchen Grund haben.