Glossar

Ein Flurstück ist ein bestimmter abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster auf Flurkarten dargestellt wird.

Flurstücke sind geometrisch vermessene Landstücke, die häufig auch zeitgleich einem Grundstück entsprechen, wobei ein Grundstück auch aus mehreren Flurstücken bestehen kann. Im Zuge der Beantragung eines Immobiliendarlehens und des Notarvertrags über den Kauf einer Immobilie benötigen Sie die Details zu einem Flurstück. Unter „Flurstück“ versteht man einen amtlich vermessenen Teil der Erdoberfläche. In Grundbüchern finden sich Flurstücke bestimmten Gemarkungen untergeordnet. Dabei fasst man Flurstücke häufig zu einer sogenannten Flur zusammen. Die Grenzen eines Flurstücks entsprechen in der Regel denen eines Grundstücks. Aber ein Grundstück kann auch mehrere Flurstücke umfassen. Allerdings ist es nicht möglich unter einem Flurstück verschiedene Grundstücke zusammenzufassen.

Im Grundbuch wird jedes Flurstück mit einer eindeutigen Nummerierung und seiner Nutzung wie beispielsweise „Gebäude- und Freifläche“ geführt.

Dargestellt wird das Flurstück auf Flurkarten. Dementsprechend werden diese Karten auch als Liegenschafts- oder Katasterkarten bezeichnet und beinhalten amtliche Daten unter anderem zur Lage und Bebauung von Grundstücken. Grund und Boden sowie die Gemeindegrenzen, in denen Flurstücke liegen, werden in Deutschland in verschiedenen Einheiten zusammengefasst und registriert. Die größten diesbezüglichen Einheiten stellen die Gemeinden dar. Der zusammenhängende Bereich einer Gemeinde wird in der Amtssprache auch als Bezirk bezeichnet. Jede Gemeinde besteht aus mehreren Korridoren. Der Korridor ist der Name der gesamten nutzbaren Fläche einer Siedlung. Daher wird jeder Siedlung ein bestimmter Korridor zugeordnet.

Der Korridor ist wiederum in separate Parzellen unterteilt. Diese stellen die kleinsten Unterteilungen dar. Des Weiteren befinden sich verschiedene Parzellen in einem Korridor. Auf diese Weise wird jedes Grundstück einem bestimmten Korridor zugeordnet. Jedem Flurstück im Liegenschaftskataster wird eine eigene Nummer zur Identifizierung zugeordnet. Normalerweise wird jedes Flurstück in der betreffenden Flur durch fortlaufende Nummern identifiziert. Es kann eine reine Zahl, eine Kombination aus zwei Zahlen oder eine Kombination aus Zahlen und Buchstaben sein, wie z. B. B. 349/3.

Das Katasteramt ist Zuständig für die Vermessung von Flurstücken.

Zuständig für die Vermessung von Flurstücken ist das Katasteramt, das in manchen Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen wie Vermessungsamt oder Behörde für Bodenmanagement hat. Diese Ämter vermessen die Erdoberfläche beispielsweise, wenn die Daten im Liegenschaftskataster veraltet sind. Auch wenn Sie als Grundstückseigentümer Zweifel haben, ob die Grundstücks- bzw. Flurstücksgrenze tatsächlich so verläuft, wie es der Zaun zum Nachbarn vorgibt, können Sie eine Grenzvermessung beantragen. Auf diese Weise erhalten Sie Klarheit darüber, is tatsächlich Teil Ihres Grund und Bodens ist. Zuständig für die Vermessung von Flurstücken ist das Katasteramt, das in manchen Bundesländern unterschiedliche Bezeichnungen wie Vermessungsamt oder Behörde für Bodenmanagement hat. Diese Ämter vermessen die Erdoberfläche beispielsweise, wenn die Daten im Liegenschaftskataster veraltet sind.

Sie können zusätzlich eine Grenzvermessung beantragen.

Wenn Sie als Grundstückseigentümer Zweifel haben, ob die Grundstücks- bzw. Flurstücksgrenze tatsächlich so verläuft, wie es der Zaun zum Nachbarn vorgibt, können Sie eine Grenzvermessung beantragen. Auf diese Weise erhalten Sie Klarheit darüber, is tatsächlich Teil Ihres Grund und Bodens ist. Darüber hinaus gibt es sogenannte Teilungs- und Zerlegungsmessungen, die Eigentümer vor allem beantragen, wenn sie einen Teil des Grundstücks verkaufen möchten. Dazu muss das Flurstück in zwei Flurstücke geteilt werden. Andersherum können auch zwei Flurstücke zu einem einzigen zusammengelegt bzw. Voraussetzung ist allerdings, dass sie nur einem Eigentümer gehören und nicht unterschiedlich belastet sind. Zuständig für Vermessungen sind ausschließlich Kataster oder Flurbereinigungsbehörden, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder andere befugte Stellen.