Gemeinschaftseigentum ist jegliches Eigentum, was nicht als Sondereigentum definiert wird und nicht im Eigentum eines Dritten steht. Wenn es um die Definition von öffentlichem Eigentum geht, ist das Eigentumswohnungsgesetz selbst einfach. Gemäß § 1 Abs. 5 WEG bezeichnet der Begriff „Gemeinschaftsgut“ in diesem Gesetz das Eigentum eines Gebäudes und seiner Teile, Anlagen und Einrichtungen, das nicht eindeutig im Eigentum von Personen oder Dritten steht. Öffentliches Eigentum umfasst insbesondere Teile, die für den Bestand oder die Sicherheit von Gebäuden erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die der gemeinsamen Nutzung der Wohnungseigentümer dienen (vgl. § 5 Abs. 2 WEG).
Zu den Bereichen des Gemeinschaftseigentum gehören nach dem Wohneigentumsgesetz alle öffentlich genutzten Flächen: Zentralheizung, Wasserleitungen, Strom- und Erdgasleitungen.
Ein Teil des Gebäudes kann jedoch der Gemeinschaft gehören, auch wenn sie sich im Bereich des Privateigentums befinden: zum Beispiel durch die Versorgungsleitung mehrerer Wohnungen (Privateigentum). Versorgt die Versorgungsleitung nur eine Wohnung, so sind diese Privateigentum und müssen auch in der Teilungserklärung ausgewiesen werden. Oftmals gibt es Streitigkeiten darüber, ob bestimmte Gebäudeteile öffentliches Eigentum sind. Daher gilt: Die genaue Aufteilung zwischen öffentlichem und privatem Eigentum ist der Aufteilungserklärung der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft zu entnehmen.
Um das Gemeinschaftseigentum der Hauseigentümergemeinschaft zu erhalten, muss man das Gemeinschaftseigentum verwalten. Folgerichtig muss man es bei bei Bedarf reinigen, reparieren und gegebenenfalls renovieren. Zu diesem Zweck wird der Eigentümer einen Hausverwalter ernennen. Der Verwalter kann Mitglied der Eigentümergemeinschaft sein. Ferner ist auch die Bestellung eine Fremdfirma zum Verwalter möglich. Dann übernimmt das beauftragte Unternehmen Verwaltungsaufgaben und der Eigentümer zahlt für die Wartung.