In München besteht ein Grundrecht auf den Erwerb von Besitz oder Eigentum. Dies ist bereits üblich, wenn jemand Immobilien oder Sachgegenstände erwerbt. Im Alltag werden die Begriffe Eigentum und Besitz häufig gleichgesetzt. Diese stellen jedoch die rechtliche Grundlage für eine weiterführende Betrachtung dar. Daher ist eine Abgrenzung notwendig. Die Ausübung dieser Befugnis ist jedoch durch Grundsätze eingeschränkt, es sei denn, es besteht ein Konflikt zwischen dem Gesetz oder den Rechten Dritter. Der Eigentümer ist jedoch auch verpflichtet, der Öffentlichkeit zu dienen. Beispielsweise kann der Eigentümer die denkmalgeschützten Gebäude nur mit Zustimmung des Amtes ändern. Dies gehört auch zu Art. 14 GG, wonach Eigentum gesellschaftlichen Verpflichtungen unterliegt.
Die Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz ermöglicht es dem Eigentümer, sein Eigentum einem Dritten zur Verfügung zu stellen, ohne sein Eigentum aufgeben zu müssen. Er ist immer noch der Besitzer. Immobilienagenturen schützen auch rechtmäßige Eigentümer vor Eingriffen Dritter. Dies lässt sich am Beispiel des Sohnes der Familie Schweizer verdeutlichen: Der älteste Sohn der Familie Schweizer besitzt eine Wohnung. Wird sein Eigentumsrecht an der Wohnung durch Dritte geschädigt, kann er das Eigentum belangen. So kann er beispielsweise die bewohnte Wohnung legal aufgeben. Schweizers jüngster Sohn hingegen lebt in einer Mietwohnung. Er ist nur der Besitzer dieser Wohnung.
Der Vermieter ist weiterhin Eigentümer der Wohnung. Hat der Besitz keinen Sonderstatus, wird der jüngste Sohn der Familie Schweizer den Bewohnern unter den gleichen Umständen seine Wohnung nicht so leicht entziehen können wie sein Bruder. Stattdessen müssen sich die Eigentümer beteiligen. Da das Schweizerische Zivilgesetzbuch dem Besitzer auch entsprechende Rechtsmittel zur Verfügung stellt, benötigt der Besitzer keine Unterstützung des Eigentümers und kann seine Rechte selbst ausüben.