Der Begriff Makler leitet sich vom niederdeutschen Wort makeln ab, was in diesem Zusammenhang so viel wie „Geschäft machen“ bedeutet. Die Aufgabe eines Maklers besteht darin, als Makler aufzutreten, um die Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrages zu erhalten. Die gesetzlichen Regelungen zum Maklerberuf bzw. Maklerverträgen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch ab den Paragraphen 652. Sinn eines Maklervertrages ist, dass der Auftraggeber im Erfolgsfall zur Zahlung des Maklerhonorars verpflichtet ist. Rechtsgrundlage für Maklerverträge ist § 652 BGB. Die Vorschriften über Handelsmakler finden sich in den §§ 93 ff. 2005 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Ansprüche auf Vermittlungsprovisionen nur nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung geltend gemacht werden können. Er hat die Berufung eines Maklers, der einem potenziellen Käufer das Objekt eines anderen Maklers vermittelt und ihn um eine Provision aus dem Maklergeschäft gebeten hatte, zurückgewiesen [BGH, 22.09.2005 III ZR 393/04].
In Deutschland ist es auch möglich, Vermittlungstätigkeiten ohne besondere berufliche Qualifikation im Tätigkeitsbereich auszuüben. Dies bedarf jedoch einer besonderen Erlaubnis nach § 34c GewO zum Betreiben von Vermittlungsgeschäften. Die Regelungen für diesen Beruf sind in der Makler- und Bauherrenordnung (MaBV) zu finden. Ein Makler bringt dann einen Eigentümer mit dem neuen potenziellen Kunden zusammen, damit sie einen Vertrag aushandeln können.
Er muss Möglichkeiten zum Abschluss von Verträgen schaffen. Zudem soll der Makler auch den Abschluss des Rahmenvertrages erleichtern. Dabei muss er gegenüber beiden Parteien (Verkäufer und Stakeholder) neutral bleiben. Es verpflichtet Makler nicht, Maßnahmen zu ergreifen, aber die Aussicht auf Provisionen sollte eine ausreichende Motivation sein.