Glossar

Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) soll den Käuferschutz bei Bauträgerverträgen oder Maklerverträgen gewährleisten

Was besagt die „Makler- und Bauträgerverordnung? In diesem Sinne um den Käufer im Bauträgervertrag zu schützen. Daher regelt die „Makler- und Bauträgerverordnung“ (MaBV), wann der Bauträger Zahlungen vom Käufer erhalten kann. Weiter wie der Bauträger die Mittelzuflüsse aus dem Bauträgervertrag sicherstellen muss. Ebenfalls ist festgelegt, dass Makler die erhaltenen Mittel nur für die entsprechenden Projekte verwenden können. Des Weiteren muss ein Makler auch die privaten Gelder und Zahlungen des Kunden trennen (getrennte Vermögensverwaltung). Schließlich muss der Bauträger gegenüber dem Käufer eine Garantie dafür abgeben, dass der Bauträger die Leistung erbringt oder nur in Raten entsprechend dem Baufortschritt zu zahlen ist. Wann sind die Regelungen für Makler und Bauträger für Eigentümer relevant?  Wer Grundstücke und schlüsselfertige Häuser von einem Anbieter kaufen möchte, schließt in der Regel einen Vertrag mit einem Immobilienentwickler ab. Dieser Entwicklervertrag legt alle Kaufpunkte fest. Diese drei Säulen bilden die Grundlage für die Formulierung von Immobilienentwicklungsverträgen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Vergabe von Bauvorhaben und Vertragsordnungen (VOB/B)
  • Makler- und Bauherrenordnung (MaBV)

Einschränkung der Rechtstexte dienen hauptsächlich dem Schutz des Käufers. Das zentrale Ziel der Verordnungen über Immobilienmakler und Immobilienentwickler ist es, die Gelder der Kunden vor missbräuchlicher oder unbefugter Verwendung zu schützen. Daher legt die „Verordnung über Immobilienmakler und Bauherren“ fest, ab wann ein Bauherr vom Käufer eine Anzahlung bzw. eine Rate verlangen kann; wofür er diese Beträge verwenden kann und welche Sicherheiten er im Gegenzug zu leisten hat. Wird ein Bauträgervertrag abgeschlossen, bedeutet dies nicht, dass der Bauträger sofort den entsprechenden Kaufpreis verlangen kann.

Die Immobilie sollte von allen Hypotheken befreit sein.

Im Gegenteil, die Zahlungsannahme ist nach der „Verordnung über Immobilienmakler und Bauherren“ an viele Bedingungen geknüpft. So kann der Bauträger beispielsweise nur dann Geld vom Kunden einziehen, wenn der Kaufvertrag zwischen dem Bauträger und dem Kunden rechtskräftig abgeschlossen ist und alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Zudem wurde das Vorliegen dieser Voraussetzungen vom Notar schriftlich bestätigt und dem Bauträger im Vertrag kein Rücktrittsrecht eingeräumt. Eine weitere Bedingung für die Zahlungsannahme ist, dass gemäß den Vorschriften von Maklern und Bauträgern die Eigentumsübertragung des Kunden durch eine grundbuchrelevante Abtretungsanzeige erfolgt ist, die für den Kauf förderlich ist. Außerdem muss die Immobilie von allen Hypotheken befreit sein, die der Käufer nicht übernehmen soll. 

Eine Baubewilligung ist Voraussetzung für den Erhalt von Zahlungsdienstleistungen.

Laut „Makler- und Bauträgerverordnung“ ist der Besitz einer Baubewilligung Voraussetzung für den Erhalt von Zahlungsdienstleistungen. Ist die Baugenehmigung nicht oder gar nicht erforderlich, muss die Baubehörde bestätigen, dass die Baugenehmigung als erteilt gilt oder das Bauvorhaben bauordnungsgemäß begonnen werden kann.