Ein einfacher Maklervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Immobilienmakler. Im Immobiliensektor können Kunden Eigentümer sein, die Immobilien verkaufen oder vermieten möchten. Ebenso nahestehende Personen, die Immobilien kaufen oder mieten möchten. Was im Vertrag zu regeln ist, hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. Vielmehr regelt er nur die Vergütungsfrage im Bürgerlichen Gesetzbuch. Daher kann der Makler, wenn der Makler den Kauf- oder Mietvertrag vermittelt oder „beurkundet“ (§ 652 BGB, Abs. 1), vom Auftraggeber eine Zahlung verlangen.
Ab dem 23.12.2020 muss beim Kauf und Verkauf von Immobilien ein Maklervertrag in Textform abgeschlossen werden. „Textform“ bedeutet, dass der Vertrag per E-Mail, Fax oder Papierdokument zu unterzeichnen ist. Bisher konnte der Maklervertrag auch mündlich abgeschlossen werden, wenn der Eigentümer den Makler zum Verkauf seiner Immobilie aufforderte und der Makler dem zustimmte. Bisher konnten Maklerverträge auch durch sogenannte stillschweigende, also entscheidungserhebliche Handlungen wirksam werden. Dieses Verhalten tritt auf, wenn eine Partei ihren Willen nonverbal äußert und die andere Partei daraus schließen kann, dass sie an das Gesetz gebunden ist. Seit Dezember 2020 ist dies nicht mehr zulässig.
Wurde das Rechtsverhältnis jedoch vor dem 23.12.2020 begründet, d.h. hat der Makler vor diesem Datum mit dem Eigentümer und dem Käufer einen Maklervertrag abgeschlossen, gelten die „alten“ Bestimmungen des Maklervertrages und der konkludente Vertrag kann auch gültig sein. Aus diesem Grund spielt es keine Rolle, wann der Kaufvertrag unterschrieben ist. Er ist ebenso gültig, wenn dieser erst 2021 unterschrieben wurde. Seit 2015 müssen Mietverträge in „Textformen“ (§ 2 Abs. 1 Wohnungsvermittlungsgesetz) abgeschlossen werden.