Die Mietkaution ist ein Geldbetrag, den Sie bei der Anmietung einer Wohnung usw. als Sicherheit hinterlegen müssen. Dementsprechend finden Sie im Mietvertrag für eine Wohnung in der Regel einen Absatz zum Thema „Kaution“ oder „Mietkaution“. Dieser definiert die Höhe der zu zahlenden Mietkaution. Des Weiteren legt dieser Absatz oftmals auch die Zahlungsweise fest. Überdies wird die Kaution in der Regel zeitgleich mit der Zahlung der ersten Miete zu Beginn des ersten Mietmonats bezahlt.
Sollte der Mieter zwei Mietkautionen für die Nettomiete schulden, kann der Vertrag fristlos gekündigt werden. Es braucht nicht einmal eine Warnung. Zahlt der Mieter die Kaution nach der Kündigung fristlos vollständig, ist die Kündigung quasi „geheilt“ und damit unwirksam. Zahlt der Mieter nach fristloser Kündigung des Vertrages jedoch nicht, kann der Vermieter nur eine Räumungsklage einreichen, am besten über einen Rechtsanwalt oder gar einen Fachanwalt für Mietrecht. Für den Fall, dass es einem Mieter nicht möglich ist, die Kaution in einem aufzubringen, kann er sich auf § 551 Abs. 2 BGB berufen. Dieser Paragraph ermöglicht ihm, die Kaution in drei Zahlungen zu leisten. Die erste Rate wird zu Beginn des Mietverhältnisses gezahlt, die anderen beiden Raten werden in den nächsten Monaten gezahlt. Wenn der Mietvertrag zum Beispiel am 01.06. Zu Beginn muss der Mieter die erste Anzahlung Anfang Juni und die anderen beiden Anzahlungen im Juli und Anfang August leisten.