Als Miteigentumsanteil wird der Teil des Eigentums verstanden, der in Form einer Wohnungseigentümergemeinschaft am gemeinsamen Grundstück vorhanden ist. Hintergrund dieses recht komplexen Sachverhalts ist das deutsche Wohnungseigentumsrecht. Dieses erkennt in der Formulierung des Bundesgesetzbuches nicht das Eigentum an Gebäuden oder einzelnen Wohnungen an. Dahingegen bezieht es sich immer auf das Grundstück.
Nach dem Kauf einer Wohnung erhalten Sie immer einen kleinen Miteigentumsanteil des Grundstücks, auf dem sich das Haus befindet. Man bezeichnet rechtliche diese Form des verstreuten Eigentums an Grundstücken als Miteigentum. Folgerichtig ist das Eigentum an einer Wohnung ein Alleineigentum. Beides ist im „Hauseigentumsgesetz“ (WEG) weiter geregelt. Durch die Verbindung des Eigentums an der Wohnung im Mehrfamilienhaus mit dem Grundstück sieht man einen Teil des Miteigentums als Alleineigentum an. Dementsprechend ist das Miteigentum grundsätzlich mit dem Eigentum gleichgestellt ist. Diese Gleichheit führt auch zu der Möglichkeit, Hypotheken (Hypotheken, Grundstückskosten, sichere Grundstückskosten) zu verwenden, um den Anteil des verpachteten Eigentums zu behindern.
Den Verkehrswert der Miteigentumsanteile berechnet man auf eine bestimmte Art und Weise. Er entspricht dem grundsätzlich dem rechnerischen Anteil am dem Verkehrswert des Gesamtgrundstücks. Zur Ermittlung des Verkehrswerts holt man in den meisten Fällen darum ein Gutachten ein.
Bei einem Eigentumswechsel legt man den Anteil des Miteigentums jeder einzelnen Immobilie (d.h. jeder Wohnung) fest. Diese wird normalerweise in Fragmenten als Prozentsatz von Tausend angegeben, wobei Tausend das gesamte Grundstück und seine Entwicklung darstellen. Auch große und sehr große Objekte lassen sich in 10.000 Fragmente zerlegen. Der Verteilungsschlüssel richtet sich in der Regel nach dem
(siehe auch untenstehendes Beispiel: „Definition des gemeinsamen Eigentumsanteils“). Der sich ergebende Anteil am Miteigentum an Grundstücken und öffentlichen Grundstücken (Höfen, Eingänge, Treppenhäuser etc.) ergibt sich aus den kalkulierten Kosten des Miteigentumsanteils, der mit steigendem Anteil ansteigt. Man rechnet häufig den Stimmrechtsanteil in in der Eigentümerversammlung auf Basis der Gesamtzahl der gehaltenen Aktien.