Sie haben die Wohnung Ihrer Träume gefunden – nicht nur in toller Lage, sondern auch zu einem erschwinglichen Preis? Der neue Vermieter stellt Ihnen einen Mietvertrag aus, aus dem hervorgeht, wann die Miete um wie viel Euro erhöht wird? Dann handelt es sich um eine Staffelmiete. Diese sorgt dafür, dass der Vermieter die Miete erhöht und schafft Planungssicherheit. Für Sie als Mieter haben Staffelmieten einige Nachteile, die Sie vor Vertragsabschluss kennen sollten. Im Staffelmietvertrag legt der Vermieter nicht nur die Miete fest, sondern legt auch fest, wann und wie stark die Miete erhöht wird. Eine effektive Staffelmiete muss die folgenden vier Anforderungen erfüllen:
1. Schriftform: Die Staffelvereinbarung bedarf immer der Schriftform (§ 557a Abs. 1 BGB). Dies bedeutet, dass sowohl der Vermieter als auch der Mieter unterschreiben müssen. Eine E-Mail reicht nicht.
2. Geldbetrag: Der Vertrag muss immer den tatsächlichen Euro-Betrag der Mieterhöhung enthalten (§ 557a BGB). Steht beispielsweise im Mietvertrag eine Erhöhung der Miete um 3 % pro Jahr, ist dies unwirksam. Auch Regelungen zur Erhöhung des Quadratmeterpreises sind nicht zulässig. Denn in beiden Fällen hat der Vermieter die Miete nicht als Geldbetrag ausgewiesen. Mietverträge, bei denen die Mieten im gleichen Maße wie die Verbraucherpreise steigen, sind ebenfalls zulässig – dies wird jedoch als exponentielle Miete bezeichnet. Aus diesem Grund sind die Mieten an den offiziellen Verbraucherpreisindex gekoppelt.
3. Mindeststaffel von einem Jahr: Die Miete muss zwischen den beiden Erhöhungen mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Verträge zur Zahlung von Restbeträgen unter einem Jahr sind unwirksam. Die zulässigen Staffelmieten lauten wie folgt: „Die Nettomiete ohne Heizung steigt jährlich: 1. Oktober 2019 um 40 Euro auf 820 Euro und 1. Oktober 2020 um 40 Euro auf 860 Euro, 1. Oktober 2021 auf 900 Euro“
4. Mindestens eine Staffel: Vermieter und Mieter müssen sich auf mindestens eine Staffel einigen.