Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eines der wichtigsten Dokumente beim Immobilienverkauf. Hier erfahren Sie, was die Datei enthält, von wem sie ausgestellt wurde und wann die Verzollungsbescheinigung nicht benötigt wird. Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (offizielle Bezeichnung: „steuerbezogene Bescheinigung“) gibt Auskunft über das steuerliche Verhalten der Person. Das heißt, es gibt Auskunft darüber, ob Steuerpflichtige regelmäßig Steuererklärungen abgeben oder ob sie Steuern schulden. Unbedenklichkeitsbescheinigungen beziehen sich auf steuerliche Tatsachen und sind in der Regel wertlos.
Um den Verkauf von Immobilien erfolgreich abzuschließen, ist eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung unabdingbar. Denn dies ist Voraussetzung dafür, dass das Grundbuchamt den Käufer der Immobilie als neuen Eigentümer im Grundbuch eintragen lässt. Grund: Mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung kann der Käufer beweisen, dass er steuerlich zuverlässig ist. Konkret bescheinigt er, dass er für die Immobilie Grunderwerbsteuer bezahlt hat.
Die Grunderwerbsteuer gehört ebenso wie das Notarhonorar zu den beim Immobilienerwerb anfallenden Anschaffungskosten und wird auf einmal erhoben. Sie liegt je nach Bundesland zwischen 3,5 % (Sachsen, Bayern) und 6,5 % (Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-zwischen Holstein und Thüringen). Grundsätzlich sind sowohl Käufer als auch Verkäufer verpflichtet, Grunderwerbsteuer zu zahlen. In der Regel vereinbaren jedoch beide Parteien im Kaufvertrag, dass der Käufer die Steuer zahlt.
Indirekt spielt auch die Zollabfertigungsbescheinigung des Finanzamtes eine Rolle bei dem Immobilienfinanzierungskredit, den der Käufer von der Bank erhält. Denn die Bank überweist den Kaufpreis erst dann, wenn ihre Grundstückskosten im Grundbuch gesichert sind. Allerdings kann nur der Käufer selbst als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Dafür benötigt das Grundbuchamt wiederum eine Verzollungsbescheinigung. Für die Ausstellung einer „Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung“ erhebt das zuständige Finanzamt eine geringe Gebühr. Auskunftsrecht hat jeder, der seinen Steuerpflichten nachkommt und keine Steuern schuldet.