Das Widerrufsrecht vom Maklervertrag hat Mieter und Käufer immer wieder verunsichert. Verbraucher sollten das Widerrufsrecht gut verstehen, um von einem Maklervertrag zurückzutreten. Wenn potenzielle Immobilienkäufer auf Online-Portalen wie immowelt.de stöbern und Anfragen zu bestimmten Objekten stellen, erhalten sie in der Regel zuerst die Widerrufsbelehrung des Maklers. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Diese Regelung führt jedoch häufig zu Unverständnis bei den Verbrauchern. Dementsprechend haben sie oft Angst, dass sie auch ohne Transaktion eine bestimmte Gebühr an den Makler zahlen müssen.
Das Widerrufsrecht ist besonders für Eigenheimkäufer relevant, da sie in vielen Fällen Provisionen zahlen müssen. Für die Vermittlung von Mietwohnungen gilt hingegen der Grundsatz: Wer bestellt, zahlt. Der Mieter muss daher nur dann auf sein Rücktrittsrecht hingewiesen werden, wenn der Mieter selbst einen Makler beauftragt hat und daher bei Erfolg eine Provision zahlen muss. Viele Verbraucher sind sich unsicher, wie sie mit der Widerrufsbelehrung umgehen sollen. Verbraucher haben jedoch nach dem „Fernabsatzgesetz“ in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzvertrag.
Verbraucher können ab dem 13. Juni 2014 außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossene Maklerverträge per Internet, Telefon, Brief oder E-Mail innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Bei einem solchen Fernabsatzvertrag sind Immobilienmakler verpflichtet, ihre Kunden schriftlich auf ihr Widerrufsrecht hinzuweisen. Für alle Geschäfte, für die Verbraucher möglicherweise Provisionen zahlen müssen. Wer sich für ein Immobilienangebot mit klaren Provisionsvorgaben interessiert und sich für weitere Informationen an einen Makler wendet, erhält in der Regel ein Dokument mit einer Widerrufsbelehrung. Versäumt es der Makler, den Kunden über sein Widerrufsrecht zu informieren, verlängert sich die Widerrufsfrist automatisch auf ein Jahr und vierzehn Tage.