Der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis ist nach Ablauf der Frist zu zahlen. Um sicherzustellen, dass der Käufer die Immobilie fristgerecht bezahlt, vereinbart man in der Regel Verzugszinsen. Der Zahlungstermin für den Kaufpreis wird durch einen eindeutigen Kalenderbezug bestimmt (z.B. der Kaufpreis verfällt…). Im Kaufvertrag ist in der Regel klar geregelt, dass der Käufer der Immobilie mit Ablauf des Kaufpreises automatisch in Verzug gerät. Das Ablaufdatum hängt jedoch in der Regel davon ab, ob der zuständige Notar über alle erforderlichen Genehmigungen zur Durchführung des Kaufvertrags verfügt.
Ab dem Zeitpunkt des Verzugs ist jedoch klar festgelegt, dass der Käufer Verzugszinsen zu zahlen hat.
Diese kann man im Kaufvertrag eindeutig vereinbaren. Üblicherweise gilt ansonsten der im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte Zinssatz. Dieser liegt nach § 288 BGB 5 Prozentpunkte über dem Basissteuersatz. Ist der Verzugsbeginn im entsprechenden Kaufvertrag nicht klar definiert, kann man die Verzugszinsen mangels Gewissheit nicht in die Ausführungsklausel aufnehmen. Will der Käufer der Immobilie dem Verlangen der Vertragsverletzung widersprechen, kann er dies nur erreichen, indem er die Forderung des Verkäufers in Form einer Zwangsvollstreckung zurückweist und deren Zwangsvollstreckung verhindert.
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