Unter Wohnungseigentum wird eine bestimmte Eigentumsform an einzelnen Wohnungen verstanden. Rechtsgrundlage für Wohneigentum ist das WEG-Gesetz. Laut diesem kann man Wohnungseigentum nur anhand einer Wohnung begründen. Für Räume im Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen, kann man jedoch nur ein Teileigentum im Rahmen der Teilungserklärung geltend machen.
Das Eigentum an der Wohnung wird durch die Eintragung in das Grundbuch festgestellt. Erstellen Sie für jede einzelne Wohnung ein separates Grundbuchformular. Daher kann mann Wohnungen mit festem Wohneigentum wie andere Immobilien verkaufen, verpfänden oder verschenken. Der Begriff Wohneigentum ist definitionsgemäß eine rechtliche Struktur, die sich vom Begriff Wohneigentum unterscheidet. Dies bedeutet nur, dass der von einer Person zum Wohnen genutzte Immobiliengegenstand auch der Partei gehört. Ausschlaggebend ist daher die Eigennutzung der Wohnung bzw. des eigenen Hauses durch den Eigentümer, nicht die Rechtsgrundlage der Wohnung nach dem WEG-Gesetz. Per WEG-Definition bezeichnet das Wohnungseigentum ein Sondereigentum an einer Wohnung.
Zum Sondereigentum zählt die betroffene Wohnung wie auch die Bestandteile des Gebäudes, die zu diesen Räumen gehören und verändert, entfernt oder hinzugefügt werden können, ohne dass dies Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum eines benachbarten Wohnungseigentümers hat. Außerdem muss auch die äußere Gestalt des Gebäudes unverändert bleiben. In einigen Fällen können Wohnungseigentümer auch vereinbaren, dass ein Teil des Gebäudes (der grundsätzlich Privateigentum sein kann) als öffentliches Eigentum gilt.