Das „Dingliche Recht“ ist ein absolutes Recht, das heißt, diese Rechte wirken sich auf alle aus und müssen daher von allen respektiert werden. Im Gegensatz zu relativen Rechten ist Dingliches Recht nicht für alle gut, nicht nur für die Beteiligten. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 854-1296 BGB) sieht Dingliche Rechte vor. Das Schuldrecht im BGB regelt Rechtsgeschäfte (Kaufverträge). Demgegenüber bestimmt das Sachrecht die Verteilung von Dingen, die mit Eigentum und Besitz verbunden sind. Dahingegen regelt das Eigentumsrechtsgesetz im BGB das Rechtsverhältnis zwischen Mensch und Eigentum und gewährt „Dingliche Rechte“.
Durch den Erwerb von Eigentum erwirbt der Käufer die Eigentumsrechte. Beauftragt er die Finanzierung des Kaufpreises durch ein Grundstücksdepot, in der Regel ein Buchgrundstück, räumt er der finanzierenden Bank Eigentumsrechte an seinem Grundstück ein. Um ein klares Rechtsverhältnis herzustellen, definiert das Gesetz abschließend den Katalog der Eigentumsrechte (Artenbeschränkungen des Eigentumsrechts).
Den Inhalt von Schutzrechten kann man nur eingeschränkt ändern. Demzufolge es sich beim Sachenrecht um eine zwingende Rechtsform handelt, kann man das Eigentum nur durch tatsächliche Wirkung im Einklang mit dem Gesetz beschränken. In Bezug auf Immobilien gibt es Dienstbarkeiten, befristete persönliche Dienstbarkeiten (Wohnungsrecht), Nutzungsrechte, Vorkaufsrecht, Grundstückslasten, Grundstückskosten (Grundstücke, Hypotheken) und Eigentumswohnungen. Entsprechen fußen diese auf dem Wohnungseigentumsrecht.
Eine andere Art von Eigentumsrecht ist das Urheberrecht des Werkschöpfers, das Eigentumsrecht bezieht sich also auf das Eigentum und das Grundstück. Die dinglichen Ansprüche können aus dinglichen Rechten resultieren, die gesetzlich nicht verboten sind. Reale Rechte umfassen Eigentum, Hypothek und Pfandrecht usw. Auch Grund- und Rentenschulden sind reale Rechte.