Der Eigentümer eines Grundstückes oder einer Immobilie hat immer die rechtliche Sachherrschaft über diese. Dabei ist Eigentum ein komplexes und historisches Phänomen, mit dem sich Denker und Forscher unterschiedlicher wissenschaftlicher Disziplinen seit mehr als 2.000 Jahren auseinandersetzen. Dies wird deutlich, wenn man sich die schillernde und subtile Geschichte des Eigentumsbegriffs ansieht. Sie ist geprägt von einem breiten Spektrum philosophischer, ökonomischer, staatlicher und theologischer Theorien aus verschiedenen Epochen. Einige dieser Konzepte und Theorien prägen bis heute das Verständnis von Bedeutung und Eigenschaften von Eigentum.
Dabei sollte man die Begriffe Eigentum und Besitz strikt voneinander trennen, da sie eine jeweils unterschiedliche Bedeutung haben. Dergestalt versteht man unter Besitz die Sachherrschaft einer bestimmten Person. Dementsprechend ist der Mieter einer Wohnung oder eines Hauses laut Definition Besitzer. Demgegenüber ist der Vermieter der Eigentümer des Wohnobjekts. Dies liegt darin begründet, dass er die rechtliche Sachherrschaft über die entsprechende Immobilie ausübt. Fürderhin ist der Eigentümer, wenn er in seiner Immobilie auch wohnt, sowohl Besitzer als auch Eigentümer.
Ändert sich der Eigentümer der betreffenden Immobilie, sei es ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung, so muss man die Eigentumsänderung im Grundbuch eintragen. Des weiteren ist für diesen Vorgang eine notarielle Beurkundung notwendig. Weiterhin müssen beide Vertragspartner, also der Verkäufer der betreffenden Immobilie oder des Grundstücks, sowie der Käufer bei dieser Transaktion anwesend sein. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten Vertreter zu bestellen. Alsbald der Käufer im Grundbuch eingetragen ist, löscht man den vorherigen Eigentümer.