Für die im BGB geregelte Fälligkeit spielt der Fälligkeitszeitpunkt eine Rolle. Dieser gibt einerseits Aufschluss darüber, wann es dem Gläubiger erlaubt ist, eine Leistung einzufordern. Andererseits richtet sich nach dem Fälligkeitszeitpunkt auch, wann der Schuldner seine Leistung zu. erbringen hat. Der Käufer sollte den Kaufpreis nur dann zahlen, wenn er sicher ist, dass er die versprochene Leistung erhält, d. h. das Eigentum an der Immobilie frei ist. Daher sieht der Kaufvertrag in der Regel vor, dass der Kaufpreis nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gezahlt wird. Der Notar wird alles Notwendige veranlassen, um sicherzustellen, dass die Fälligkeitsvoraussetzungen eingehalten werden. Sobald diese vorliegen, werden die Vertragsparteien benachrichtigt.
Der Käufer muss den Kaufpreis erst zahlen, wenn der Käufer die Fälligkeitsmitteilung erhält.
Erst nach Eintritt der Fälligkeit ergibt sich für. den Gläubiger das Recht, eine Leistung einzufordern und für den Schuldner die Pflicht zu leisten. Im bürgerlichen Gesetzbuch regelt die Fälligkeit Paragraph § 271 BGB. Wenn sie eintritt, kann der Gläubiger verlangen, dass der Schuldner die Leistung sofort erbringt. Sofort bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Schuldner die Leistung zu erfüllen hat, so schnell es ihm nach den Umständen möglich ist. Ergibt sich der Zeitpunkt nicht aus dem Gesetz können die Vertragsparteien frei entscheiden, wann die Leistung aus einem Schuldverhältnis fällig ist.
Bevor die Fälligkeit eintritt, steht dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Kommt der Schuldner seiner Leistungspflicht nicht nach, gerät er in Schuldnerverzug. Hieraus erwachsen dem Gläubiger weitere Rechte. Mit dem Fälligkeitsdatum räumt der Gläubiger dem Schuldner eine Frist ein, die ausstehende Rechnung zu bezahlen. Diese Frist beinhaltet in einer Rechnung üblicherweise ein Passus wie „Der ausgewiesene Rechnungsbetrag ist fällig bis zum..“. Das Fälligkeitsdatum ist maßgebend. Verstreicht es, ohne dass der Schuldner tätig wird, kann der Gläubiger die Forderung mit rechtlichen Schritten durchsetzen.